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Die neue Weiterbildungszeit
Die neue Weiterbildungszeit wurde am im Parlament beschlossen (BGBl I 2025/76, ausgegeben am ). Das System wurde vom Bestehen eines Rechtsanspruches auf ein Beihilfenmodell umgestellt. Auch ansonsten gibt es einige Änderungen. Das neue Modell tritt mit in Kraft.
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Das neue Modell der Weiterbildungszeit soll insbesondere weniger qualifizierten Personen zugutekommen, um durch die Weiterbildung bessere Chancen am Arbeitsmarkt zu erlangen und eine nachhaltigere Integration in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Grundlage für den Bezug einer Weiterbildungsbeihilfe durch das AMS ist - nach wie vor - der Abschluss einer Bildungskarenz- bzw Bildungsteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist nunmehr, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zumindest zwölf Monate (bisher: mindestens sechs Monate) gedauert hat. Für Arbeitnehmer, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb befinden, bestehen erleichterte Zugangsvoraussetzungen. Eine Absolvierung der Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeitbeschäftigung in Teilen ist weiterhin möglich.
Aufschiebend bedingte Wirksamkeit
Neu ist, dass ...