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Keine Beitrags- oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung wegen Erbringung von Arbeitsleistung während einer strafgerichtlichen Anhaltung
• 1. Im Pensionsversicherungsrecht bestehen explizite Regelungen über die Berücksichtigung von Haftzeiten in der Pensionsversicherung; diese sind nach wie vor aufrecht. In den gesetzlich nicht geregelten Fällen führen Untersuchungs- und Strafhaft nicht zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und zwar auch dann nicht, wenn der Häftling im Rahmen seiner Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringt, für die einen Arbeitsvergütung gebührt und die zu einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung führt.
• 2. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK liegt schon wegen des Fehlens „vergleichbarer“ und aus diesem Grund gleich zu behandelnder Sachverhalte nicht vor. – (§ 228 Abs. 1 Z 4, §§ 502, 506a ASVG; § 66a AlVG)
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