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Einstufung von Callcenter-Agents
2001/08/0097; , 2002/08/0215; , 2007/15/0163; , 2009/15/0200; ASG Wien , 5 Cga 51/09v u. a.
S. 346 Verwaltungs- und Zivilgerichte haben in letzter Zeit mehrfach zur Einstufung von Callcenter-Agents Stellung genommen. Während die Verwaltungspraxis ursprünglich zwischen Tätigkeiten im Inbound- und Outbound-Bereich unterschied und für Letztere eine selbständige Tätigkeit für möglich erachtete, sind die Gerichte in den angeführten Rechtsprechungsfällen generell von einer unselbständigen Tätigkeit ausgegangen. Auch wenn die Einstufung von den jeweiligen Umständen und der Vertragsgestaltung des Einzelfalles abhängt, wird man Mitarbeiter, die ihre Tätigkeiten in den Büroräumlichkeiten des Auftrag- bzw. Dienstgebers erbringen, als abhängig beschäftigte („echte“) Dienstnehmer ansehen müssen, wobei beitragsrechtlich zusätzlich die Frage zu beurteilen ist, ob eine durchgehende oder eine fallweise Beschäftigung vorliegt.