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ASoK 9, September 2010, Seite 344

Opting-in bei geringfügig Beschäftigten – steuerliche Behandlung der Beiträge

RV/0322-K/07.

Geringfügig Beschäftigte können sich nach § 19a ASVG auf Antrag (günstig) in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung – Opting-in). Derartige Beiträge können nach den LStR 2002 (Rz. 243, 244 und 459) steuerlich als Werbungskosten (und nicht als Topf-Sonderausgaben) geltend gemacht werden. Der UFS hat dieser Auffassung nun widersprochen und (entsprechend der an sich klaren Gesetzeslage) entschieden, dass es sich dabei nicht um Werbungskosten, sondern um Sonderausgaben handelt.

Im Entscheidungsfall wollte die Steuerpflichtige die Opting-in-Beiträge nicht für sich selbst, sondern für ihre geringfügig beschäftigten Kinder (bei denen der Werbungskostenabzug ins Leere ging, weil die geringfügigen Entgelte die Besteuerungsgrenze bei Weitem nicht erreichten) geltend machen. Eine solche steuerliche Geltendmachung von Beitragszahlungen für Dritte (Ehepartner, Kinder) ist aber nur für bestimmte Sonderausgaben vorgesehen, sodass im Entscheidungsfall die Qualifizierung als Sonderausgabe (trotz der Einschränkungen, die für die sog. Topf-Sonderausgaben gelten) vorteilhaft war.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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