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Rückzahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen – steuerliche Behandlung
Rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge, die ganz oder teilweise aufgrund des Vorliegens von nichtselbständigen Einkünften einbehalten oder zurückgezahlt werden, sind zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren (vgl. dazu auch UFS S. 344 , RV/0161-W/09), wobei dies auch für die gewährten Vergütungszinsen gilt. Die steuerliche Erfassung erfolgt nach Maßgabe des Zuflussprinzips.
Die auszahlende Stelle muss einen Lohnzettel auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt übermitteln; in diesem Lohnzettel ist ein Siebtel der ausgezahlten Beträge als sonstiger Bezug auszuweisen. Die Steuerabfuhr obliegt dem Steuerpflichtigen selbst; sind in dessen Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, dann muss er im Hinblick auf die rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge eine Veranlagung vornehmen. Der Tatbestand des § 67 Abs. 8 lit. c EStG (Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre; ein Fünftel steuerfrei) kann dabei nicht angewendet werden.