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SWI 11, November 2025, Seite 665

VwGH: In Österreich ansässiger Pilot einer maltesischen Fluggesellschaft ist in Österreich von der Besteuerung zu befreien

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des DBA Malta geht nicht hervor, dass hinsichtlich des Art 15 Abs 3 DBA Malta eine erheblich abweichende Regelung zur englischen Sprachfassung und auch zum als Vorbild dienenden OECD-MA hätte getroffen werden sollen. Vielmehr muss abgeleitet werden, dass beabsichtigt war, dass die „einzelnen Besteuerungsobjekte in jeweils einem der beiden Vertragsstaaten ausschließlich zugeteilt werden“, folglich diese Besteuerungsobjekte iSd Art 23 Abs 1 DBA Malta „nach diesem Abkommen nur“ in jenem Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet, besteuert werden dürfen.

Sachverhalt: Eine in Österreich ansässige Person war im Jahr 2022 bei einer in Malta ansässigen Fluggesellschaft (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Malta) als Pilot nichtselbständig beschäftigt und übte Tätigkeiten an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr aus. In Österreich wurden die Piloteneinkünfte einer Besteuerung unterzogen, da zwar gemäß Art 15 Abs 3 DBA Malta dem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht zugesprochen wird, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Allerdings aufgrund des Fehlens des Wortes „nur“ nicht in ausschließlicher Weise. Die in Art 23 Abs 1 DBA Malta vorgeseh...

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