Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
HeizKG trifft KSchG: OGH schafft Klarheit bei Kündigungsbestimmungen in Abrechnungsverträgen
immo aktuell 2025/39
§§ 5, 8 Abs 2, 16, 17 HeizKG; § 15 KSchG
§ 15 KSchG findet auf Leistungen der Heiz- und Kältekostenabrechnung von Abrechnungsunternehmen nach dem HeizKG Anwendung. Verbraucher können somit unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres und danach jeweils zum Ablauf eines halben Jahres kündigen. In der Praxis übliche längere Bindungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträgen sind unzulässig. Betroffen sind auch Wohnungseigentümergemeinschaften, da diese in der Regel als Verbraucher gelten.
S. 227 Sachverhalt: Die Klägerin und die Erstbeklagte bieten die Erstellung jährlicher Wärmeverbrauchsabrechnungen für Abgeber gemäß HeizKG an. Dazu werden zuvor die individuellen Verbrauchswerte in der Regel einmal jährlich abgelesen. Weitere Tätigkeiten des Abrechnungsunternehmens umfassen die Durchführung von Nutzer- und Hausverwaltungswechseln, die Stammdatenpflege, Supporttätigkeiten sowie die laufende Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung nach § 8 Abs 2 iVm § 5 HeizKG. Ein erheblicher Teil der Kunden der Streitteile sind Wohnungseigentümergemeinschaften.
Die Klägerin warf der Erstbeklagten Rechtsbruch nach § 1 UWG vor, da deren AG...