Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Baufortschrittsfeststellung im Rahmen des BTVG
immo aktuell 2025/37
In der Literatur ist allgemein anerkannt, dass sich ein Treuhänder, der einen Sachverständigen oder Ziviltechniker iSd § 13 Abs 2 BTVG beizieht, auf dessen Bekanntgabe über einen Baufortschritt dann nicht verlassen darf, wenn diese offensichtlich falsch oder unschlüssig ist. Dass sich ein Treuhänder auch bei offenbarer Unrichtigkeit und/oder Unschlüssigkeit einer Baufortschrittsfeststellung auf diese verlassen dürfe, ist entgegen der erkennbaren Ansicht der Beklagten keine „ernstlich in Betracht zu ziehende“ Auslegung des § 13 Abs 2 BTVG.
Sachverhalt: [1] Die Kläger nehmen den Beklagten als Treuhänder nach dem BTVG auf Wiederauffüllung ihrer Treuhandkonten wegen nicht dem Ratenplan entsprechender Auszahlungen an die Verkäuferin der von ihnen erworbenen Wohnungen in Anspruch. In den Verträgen war insofern vorgesehen:
„g) nach Bezugsfertigstellung des eigentlichen Vertragsgegenstandes inklusive Aufzug sowie inklusive Vorlage der Benützungsbewilligung bzw Fertigstellungsanzeige bei der Behörde 17 % [...]
h) nach Fertigstellung der von der Erwerberin gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage (inklusive Rollläden) 9 %“
[2] Der Beklagte überwies am für den Abschluss der Bauabschnitte g) und h) ...