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Hacklerregelung: keine Neuberechnung bereits zuerkannter Pensionsansprüche
Gemäß § 223 Abs. 2 ASVG ist der Stichtag nicht nur maßgeblich für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie die Frage, in welchem Zweig der Pensionsversicherung eine Leistung zu gewähren ist, sondern auch für die Frage, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt. Die Leistungsberechnung erfolgt daher nach der Rechtslage zum jeweiligen Stichtag. Der Übergangsbestimmung des § 637 Abs. 2 ASVG ist nicht die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bereits zuerkannte Pensionsansprüche (etwa auch bezüglich einer anderen Pensionsart) unter Berücksichtigung der neuen Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung") neu zu berechnen und gegebenenfalls als abschlagsfreie Langzeitversichertenpension gemäß § 607 Abs. 12 ASVG weiter zu gewähren seien. § 637 Abs. 2 ASVG ist daher auf Personen, die bereits vor dem einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension hatten, nicht anzuwenden. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( 10 ObS 26/10m).