Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Außerbücherliches Eigentum kraft Gesetzes und nicht verbücherter Erwerb nach Abschluss eines schuldrechtlichen Titelgeschäfts
Ein Überblick für die Praxis
Neben einem gültigen schuldrechtlichen Titel stellt die Einverleibung im Grundbuch Voraussetzung für den Erwerb von Eigentum an unbeweglichen Sachen dar. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen wird jedoch eine Durchbrechung dieses Eintragungsgrundsatzes normiert. Die praxisrelevanten Fallkonstellationen dieses außerbücherlichen Eigentumserwerbes werden in diesem Beitrag näher beleuchtet. Vom außerbücherlichen Eigentumserwerb zu unterscheiden ist die rechtliche Position des nicht verbücherten Erwerbers nach Abschluss des schuldrechtlichen Titelgeschäfts. Der Beitrag geht auf Problemstellungen ein, die sich für den nicht verbücherten Erwerber ergeben, und zeigt hierbei Überschneidungen zur Rechtsstellung des außerbücherlichen Eigentümers auf.
1. Die Wesensmerkmale des (außer)bücherlichen Eigentums
Der Eigentumserwerb an Liegenschaften setzt neben einem gültigen Titel (zB Kaufvertrag, Tauschvertrag) nach § 431 ABGB die Einverleibung im Grundbuch als Modus voraus. Die Eintragung im Grundbuch ist daher für den Rechtserwerb konstitutiv. In bestimmten, vom Gesetz geregelten Fällen ist für den Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich. In derartigen Fäl...