Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
immo aktuell 5, Oktober 2025, Seite 194

Neues zur „Baustelle“ Teilanwendungsbereich gemäß § 1 Abs 4 MRG

Die OGH-Entscheidungen vom 13. 8. 2025, 6 Ob 162/24b, und vom 11. 9. 2025, 4 Ob 103/25p

Karauscheck, Erich René

Die Arbeiterkammer hat eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechtes in einem Verbandsverfahren geklagt und insgesamt 17 Klauseln eines Mietvertragsmusters, welches für Wohnungen im Teilanwendungsbereich des MRG nach § 1 Abs 4 MRG und Wohnungen mit freiem Mietzins (Vollausnahme) empfohlen wurde, als sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB und intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG bekämpft. Im Bereich der Betriebskosten ist im Verfahren vom , 6 Ob 162/24b, die befürchtete Katastrophe ausgeblieben. Die Freude auf Vermieterseite ist keine ungetrübte, da einige der für unzulässig erklärten Klauseln zur gelebten mietrechtlichen Praxis gehört haben und nunmehr überdacht werden müssten. Die jüngere Entscheidung vom zu 4 Ob 103/25p zeigt andererseits auf, dass die Judikatur im Bereich der Wertsicherung trotz (oder gerade aufgrund) des OGH-Urteils vom selben Tag zu 10 Ob 15/25s nach wie vor in Bewegung und noch nicht an ihrem Endpunkt angekommen ist.

1.

Die Klauseln 1 bis 6 haben typische Betriebskostenpositionen, wie sie in § 21 Abs 1 Z 4 bis 6 MRG (Versicherungsprämien), § 21 Abs 1 Z 8 MRG und § 23 MRG (Aufwendungen für die Hausbetreuung), § 21 Abs 7 MRG iVm § 22 MRG (Auslagen für die Verwaltung) und § 21 Abs 2 MRG (öffentliche Abgaben) beschrieben werden. Die §§ 21 ff MRG, welche die gemäß MRG auf Mieter übe...

Daten werden geladen...