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ASoK 9, September 2010, Seite 325

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Die Regelungen der KJBG-VO in tabellarischer Darstellung

Dr. Manfred Pichelmayer

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind neben den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG) auch die sehr detailreich gestalteten Normen der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und ‑beschränkungen von Jugendlichen (KJBG-VO) zu beachten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen.

Allgemeines

Die KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, vor Kurzem novelliert durch BGBl. II Nr. 221/2010, regelt die Beschäftigung von Jugendlichen. Das sind Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Diese Verordnung nimmt auf die verminderte Leistungsfähigkeit von Jugendlichen Rücksicht.

Für Jugendliche, die in einem Lehrverhältnis (Ausbildungsverhältnis) stehen, gelten Ausnahmen. Lehrlinge dürfen etwa an bestimmten Maschinen bereits nach 18 Monaten Lehrzeit unter Aufsicht arbeiten. Ist eine Gefahrenunterweisung (GU) während des Berufschulunterrichts erfolgt, darf an diesen Maschinen sogar nach 12 Monaten Lehrzeit unter Aufsicht gearbeitet werden. Die Gefahrenunterweisung muss jedoch nach den Richtlinien der AUVA im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten erfolgt sein.

Der Lehrberechtigte (Arbeitgeber) muss prüfen, ob der L...

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