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ASoK 9, September 2010, Seite 321

Die Berechnung der Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes

Entscheidungsanmerkung zu

DDr. Hans Trattner

Der OGH befasste sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung mit der Auslegung des Kollektivvertrages für Angestellte des Metallgewerbes i. Z. m. den im Krankenstand zurückgelegten Dienstzeiten.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten vom bis zum als Angestellter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, auf das der Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes Anwendung fand, wurde durch Arbeitgeberkündigung zum beendet. Für das Jahr 2008 wurde dem Kläger mit dem Juni-Gehalt auch der Urlaubszuschuss ausbezahlt, später aber wieder mit der Endabrechnung aliquot rückverrechnet, weil es wegen eines längeren Krankenstands des Klägers entgeltfreie Zeiten gab.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die mit der Endabrechnung abgezogene aliquote Leistung der Sonderzahlung für das Jahr 2008 in der Höhe von 1.028,19 Euro s. A. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag komme es nicht auf die „aktive“ Dienstzeit, sondern bloß auf die im Kalenderjahr zurückgelegte Dienstzeit an. Der lange Krankenstand spiele daher keine Rolle. Der Kläger sei im Jahr 2008 durchgehend bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Hilfsweise werde der gutgläubige Verbrauch des ausbezahlten Urlaubszuschusses ...

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