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ASoK 9, September 2010, Seite 318

Die Rolle des Arbeitgebers bei der Errichtung eines Betriebsrats

Die Pflicht zur Errichtung eines Betriebsrats richtet sich nicht an den Arbeitgeber

Dr. Thomas Rauch

In etlichen größeren Betrieben, die eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, besteht kein Betriebsrat. In solchen Fällen wird manchmal dem jeweiligen Arbeitgeber vorgehalten, dass er für die Einrichtung eines Betriebsrats zu sorgen habe. Tatsächlich gibt es aber im österreichischen Betriebsverfassungsrecht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Errichtung eines Betriebsrats oder zur Förderung der Wahl eines Betriebsrats. Im Folgenden wird die diesbezügliche Rechtslage dargestellt.

Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats

In Betrieben, in denen mindestens fünf aktiv wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat einzurichten (§ 40 Abs. 1 ArbVG). Aktiv wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs-(Gruppen-)Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebs beschäftigt sind (§ 49 Abs. 1 ArbVG; § 6 Abs. 1 BR-WO).

Nicht mitzuzählen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, die vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind. Daher sind bei der Frage, ob im Betrieb die Mindesta...

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