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ASoK 9, September 2010, Seite 317

Keine BUAG-Zuschläge für Doppellehre Dachdecker/ Spengler

§ 3 Abs. 3 BUAG stellt für Arbeitnehmer in organisatorisch nicht in Betriebsabteilungen gegliederten Mischbetrieben als Grundsatz eine klare „Überwiegensregel“ auf: Wer in einem solchen Betrieb tätig ist, unterliegt grundsätzlich nur dann dem BUAG, wenn er überwiegend solche Tätigkeiten verrichtet, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich von dem BUAG unterliegenden Betrieben fallen. Im Beschwerdefall wurden die Lehrlinge gleichermaßen für Tätigkeiten, die dem BUAG unterliegen (Dachdecker), und solche, die nicht in den Anwendungsbereich des BUAG fallen (Spengler), aufgenommen. Bei einer Doppellehre liegt ein einheitlicher Lehrvertrag (§ 13 Abs. 1 BUAG) vor; keinem der beiden Lehrberufe kann – jedenfalls im hier gegebenen Fall der gleichen Dauer der Lehrzeit – ein Übergewicht gegenüber dem anderen zukommen. Aus rechtlichen Gründen scheidet daher die Annahme einer überwiegenden Verwendung in einer dem BUAG unterliegenden Tätigkeit aus. Eine solche wurde auch nicht festgestellt ( 2010/08/0015, 0030).

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