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ASoK 9, September 2010, Seite 314

Errichtung einer Schlichtungsstelle durch Bescheid

Auch sachliche Zuständigkeit ist vom Gerichtshofspräsidenten vorab zu prüfen

Mag. Elma Osmanovic

Das Verfahren über die Errichtung der Schlichtungsstelle wird durch das ArbVG sowie die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geregelt. Die Errichtung der Schlichtungsstelle erfolgt durch den jeweils örtlich zuständigen Präsidenten des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befassten Gerichtshofs im Rahmen der Justizverwaltung. Die Entscheidung des Präsidenten über die Errichtung ergeht nach Prüfung der Antragslegitimation und der Zuständigkeit in Bescheidform. Der Präsident hat die Voraussetzungen der Zuständigkeit umfassend zu prüfen.

Allgemeines

Da die Schlichtungsstelle keine auf Dauer eingerichtete Verwaltungsbehörde ist, sondern jeweils im Anlassfall zur Entscheidung über Regelungsstreitigkeiten zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber einzurichten ist, ist zwischen dem Verfahren zur Errichtung einer Schlichtungsstelle und dem eigentlichen Verfahren vor der Schlichtungsstelle zu unterscheiden. Dieser Beitrag dient der kritischen Auseinandersetzung mit dem Verfahren zur Errichtung einer Schlichtungsstelle und den damit im Zusammenhang stehenden §§ 144 bis 146 ArbVG sowie den Vorschriften der SchliSt-Geo.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die Schlichtungsstelle ist für einen ...

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