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ASoK 8, August 2010, Seite 308

§ 213a ASVG – kurzzeitige Abwesenheit des Vorarbeiters

1. Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften reicht für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die für den Arbeitgeber erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt wurden.

2. Der Umstand, dass der Einweiser (Vorarbeiter) für die Zeit seiner kurzen Ablenkung im Ausmaß von 30 bis 60 Sekunden nicht für die Unterbrechung der Anhebearbeiten gesorgt oder eine andere Person mit der Einweisertätigkeit betraut hat, reicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Es ist zu berücksichtigen, dass es für den Vorarbeiter aufgrund der jahrzehntelangen Berufserfahrung des Versicherten als Bauarbeiter, seiner jahrelangen Zusammenarbeit mit dem Versicherten in einer Arbeitspartie und des weiteren Umstands, das der Versicherte auch am Unfallstag bei den bereits durchgeführten Anhebearbeiten vor dem Anheben immer in das G...

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