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ASoK 8, August 2010, Seite 307

Kein Unfallversicherungsschutz bei Sturz im Hotelbadezimmer während einer Sachexkursion

1. Unfallversicherungsschutz besteht nicht schon deshalb, weil sich der Reisende im dienstlichen oder betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- oder Wohnorts aufhält und bewegen muss. Es kommt vielmehr auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt. Dieser Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Reisende seinen persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. Allerdings wird bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im Allgemeinen eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort.

2. Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind. In einem solchen Fall wird der notwendige innere Zusammenhang aber nur dann angenommen werden können, wenn die Tätigkeit des persönlichen Bereiches mit dem Aufenthalt an dem fremden Ort notwendigerweise verS. 308 bunden ist, es muss sich a...

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