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ASoK 8, August 2010, Seite 307

Unfallversicherung – Theorie der wesentlichen Bedingung

1. Der Versicherte ist nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat. Dies bedeutet, dass altersbedingte natürliche Abnutzungserscheinungen (z. B. an Gelenken), die für den Schaden mitverantwortlich sind, den Zurechnungszusammenhang nicht von vornherein ausschließen.

2. Es ist zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Krankheitsanlage so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis Beschädigung zu annähernd gleicher Zeit und in annährend demselben Ausmaß ausgelöst hätte.

3. Die Rechtsprechung hat die „annähernd gleiche Zeit“ einer Schädigung durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis bislang nicht definiert, aber mehrfach ausgesprochen das eine „Verfrühung“ des Körperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr jedenfalls als erheblich anzusehen ist.

4. Wenn im vorliegenden Fall das Erstgericht dem Sachverständigengutachten folgend ausgeführt hat...

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