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ASoK 8, August 2010, Seite 304

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010

In dem Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010), RV 785 BlgNR 24. GP, abgeändert durch einen Abänderungsantrag in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am , AB 826 BlgNR 24. GP, werden Rechtsbereinigungen und Aktualisierungen vorgenommen sowie überholte Bestimmungen aufgehoben.

Das SRÄG 2010 beinhaltet unter anderem folgende Maßnahmen:

Erweiterung der Subsidiaritätsregelung des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG (Inkrafttreten: )

Personen sind von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG ausgenommen, wenn sie aufgrund jener Tätigkeit, der ein freier Dienstvertrag zugrunde liegt, bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind.

Diese Subsidiaritätsregelung wird nunmehr auf gleich gelagerte Fälle von Tätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen, erweitert. Auch Personen, die aufgrund einer – dem freien Dienstvertrag zugrunde liegenden – land-/forstwirtschaftlichen Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 BSVG pflichtve...

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