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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2025, RV/7105758/2018

Versagung von Vorsteuern

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Der Beschwerdeführer erachtet die Judikatur zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile im Abgabenverfahren als verfassungswidrig. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten strafgerichtliche Urteile im Abgabenverfahren keine absolute Bindungswirkung, sondern allenfalls eine Indizwirkung hinsichtlich bestimmter Tatsachenfeststellungen. Das Bundesfinanzgericht hat stets eine eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen und kann von den Feststellungen des Strafgerichtes abweichen, sofern dies nachvollziehbar begründet wird.
Eine Verletzung des Art. 94 Abs. 1 B-VG liegt nicht vor, da die institutionelle Trennung von Justiz und Verwaltung unberührt bleibt und das Bundesfinanzgericht als unabhängiges Gericht entscheidet. Auch Art. 89 Abs. 2 B-VG wird nicht verletzt, weil die Gerichte an das Gesetz gebunden bleiben und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung lediglich eine Konkretisierung einfachgesetzlicher Normen darstellt. Schließlich ist auch Art. 135 Abs. 4 B-VG gewahrt, wonach die Verwaltungsgerichte an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sind, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen.
Die bestehende Judikatur dient somit der systematischen Einbettung in das Vorfragenrecht des § 116 BAO und trägt zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen bei, ohne die verfassungsrechtlich garantierte Eigenständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu beeinträchtigen. Die Frage der Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile im Abgabenverfahren ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt. Hat ein Landesgericht über denselben Sachverhalt entschieden und eine rechtskräftige Verurteilung wegen Abgabenbetruges ausgesprochen, so entfaltet dieses Urteil Bindungswirkung für das Abgabenverfahren. Diese Bindung bezieht sich auf die Tatsachenfeststellungen, die für den Schuldspruch maßgeblich waren. Wurde etwa festgestellt, dass der Beschwerdeführer Scheinrechnungen verwendete, um unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend zu machen, so steht dieser Sachverhalt im Abgabenverfahren nicht mehr zur Disposition. Gleiches gilt für die subjektive Seite des Tatbestandes, also den Vorsatz des Täters, durch die Verwendung der Scheinbelege Abgaben zu hinterziehen. Die Bindungswirkung erstreckt sich allerdings nicht auf die rechtliche Qualifikation im Abgabenrecht oder die konkrete Höhe der festzusetzenden Abgabe. Hier verbleibt die Kompetenz bei der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht. Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, auf Grundlage der durch das Strafurteil bindend festgestellten Tatsachen die richtige abgabenrechtliche Konsequenz zu ziehen. Damit ist etwa die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Vorschriften zu ermitteln, selbst wenn das Strafgericht diesen Aspekt nicht in derselben Detailtiefe geprüft hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***1***, die Richterin ***2***, sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache BF vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer 2013 und Umsatzsteuer 2013 zur Steuernummer ***39*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In Rahmen der Umsatzsteuernachschau wurde der Lieferant des Beschwerdeführers, die Firma ***5***, von Seiten der belangten Behörde als Scheinfirma eingestuft. Die Vorsteuerbeträge aus insgesamt 102 Eingangsrechnungen im Rechnungslegungszeitraum 02.08.- von der Firma ***5*** iHv. EUR 586.665,33 wurden nicht anerkannt. Die belangte Behörde begründet dies in den Feststellungen zur Betriebsprüfung folgendermaßen:

Die Rechnungen der Firmen ***5*** seien Scheinrechnungen einer betrügerischen Organisation und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die oben genannte Firma sei systematisch eingesetzt worden einen scheinbar herkömmlichen "Billigdieseleinkauf' mit Vorsteuerabzug zu erlangen und anderen inländischen Abnehmern die Lieferung von "Dieseltreibstoff" vorzutäuschen.

Die Auftraggeber hätten im Hintergrund im E-Mailwege, via SMS und mit Alias-/Tarnnamen agiert. Die Abfuhr der Umsatzsteuer aufseiten des Rechnungslegers sei nie gewollt gewesen. Nachforschungen seitens des zuständigen Finanzamtes seien durch Falschangaben zum Firmensitz im Firmenbuch und einem ungarischen Scheingeschäftsführer erschwert worden.

Auch Sitzverlegungen seien dem Finanzamt gegenüber keine bekanntgegeben worden. Die auf den Rechnungen angeführte Ware "Dieselkraftstoff EN 1590 / bzw. EN 590" sei nicht ident mit dem Begutachtungsergebnis der im Rahmen der Hausdurchsuchung gezogenen Proben.

Überdies sei der Vorsteuerabzug aus den gebuchten Eingangsrechnungen der ***5*** bereits aufgrund der gesetzlich verlangten Formalerfordernisse des § 11 UStG zu versagen gewesen.

Dagegen richtet sich Beschwerde des Beschwerdeführers vom mit folgender Begründung:

Die Firma ***5*** sei keine Scheinfirma. Die Firma habe den Dieseltreibstoff vereinbarungsgemäß geliefert. Für den Beschwerdeführer als ordentlichen Kaufmann sei nicht erkennbar gewesen, dass die verdächtigte Firma bestimmte Abgaben nicht abgeführt habe.

Der Beschwerdeführer habe sich auf die Firmenbucheintragung und die am frisch erteilte UID-Nummer durch das Finanzamt verlassen. Es sei rätselhaft, wie die Finanzbehörde am eine UID-Nummer vergeben könne, gleichzeitig aber behaupte, der am im Firmenbuch eingetragenem Firmensitz sei nie ein solcher gewesen und die Firma sei von Anfang an eine Scheinfirma.

Per Definition iSd §23 Abs 1 BAO (identisch mit § 916 ABGB) verstehe man unter Scheingeschäften, wenn Willenserklärungen im wechselseitigen Einverständnis zum Schein abgegeben werden. Dies sei hier nicht der Fall.

Der Dieseltreibstoff sei günstig, aber nicht marktunüblich eingekauft worden. Er sei geliefert und Zug um Zug branchenüblich durch Banküberweisung bezahlt worden. Von den angeblich betrügerischen Handlungen der Firma ***5*** habe er Beschwerdeführer nichts gewusst. Die Beweislast für den Scheincharakter des Dieselkaufs trage derjenige, der sich darauf beruft und dieser Beweis könne durch die belangte Behörde nicht erbracht werden.

Der Beschwerdeführer habe den Dieseltreibstoff von der Firma ***5*** insgesamt 102mal erhalten. Es gäbe keinen einzigen Anhaltspunkt, der nur im geringsten einen Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und der Nichtabfuhr der Abgaben durch die besagte Firma rechtfertigen würde.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) habe die Steuerbehörde die objektiven Umstände nachzuweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Umsatzsteuerbetrug wusste bzw. wissen hätte müssen. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden. Bei genauer Betrachtung des Sachverhaltes sei klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer erst bei der Lieferung durch die ***5*** überhaupt in die Bredouille gekommen sei.

Der Beschwerdeführer habe auch niemals Treibstofflieferung von den Iaut Prüfungsbericht Vorgängerfirmen ***6*** und ***7*** gekauft. Betreffend den Mangel an den gesetzlichen Formalerfordernissen der Rechnungen gem. § 11 UStG werfe man dem Beschwerdeführer vor, Rechnungen an eine nicht existente Adresse ausgestellt zu haben.

Für die belangte Behörde sei allerdings der Firmensitz für die Vergabe der UID-Nummer ausreichend gewesen. Hier fehle jeder Beweis, dass der Sitz der Firma ***5*** nicht in der ***8*** existiert habe. Selbst die belangte Behörde akzeptiere den Sitz der Gesellschaft in der ***9*** am , ansonsten sei es unverständlich, warum die Behörde überhaupt eine UID-Nummer am erteilt habe. Die Erteilung der UID-Nummer sei im ursächlichen Zusammenhang mit den Rechtsfolgen, die dem Beschwerdeführer derzeit vorgeworfen werde. Wann der Rechtsakt der vollständigen Sitzverlegung in ***10*** vollzogen wurde, habe von der Behörde nicht festgestellt werden können.

Die UID-Nummer müsse im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges vorliegen. Werde sie erst später ergänzt, stehe der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in dem sämtliche Rechnungsmerkmale vorliegen. Im Rahmen einer Überprüfung durch die belangte Behörde sei dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu stellen. Werde die UID- Nummer rechtzeitig ergänzt, sei die Rechnung rückwirkend anzuerkennen. Diese Möglichkeit sei dem Beschwerdeführer nicht gegeben worden.

Der Beschwerdeführer habe im Übrigen regelmäßig die Gültigkeit der UID-Nummer geprüft. Dass die UID- Nummer erst ab gültig gewesen sei, sei für den Beschwerdeführer eine Falle gewesen. Weder bei der UID-Gültigkeitsabfrage der Stufe 1 noch der Stufe 2 könne stichtagsbezogen die UID-Nummer kontrolliert werden.

Der Beschwerdeführer habe Dieseltreibstoff entsprechend der ÖNORM geordert und erhalten. Die Bezeichnung sei also in allen 102 ***5***-Rechnungen richtig gewesen. Hier werde aufgrund einer einzigen Probe im Zuge der Hausdurchsuchung am auf sämtliche Lieferungen geschlossen. Die Behauptung alle 102 Lieferungen seien Basisöl/Schweröl (Schmieröl) entbehre jeder Grundlage und könne auch nicht belegt werden.

Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bei der Lieferung, die im Rahmen der Hausdurchsuchung am kontrolliert wurde, betrogen worden. Allein aus technischer Sicht sei der Vorwurf schwer vorstellbar, da es Kunden aufgrund geänderter Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer keinen normgerechten Dieseltreibstoff verkauft hätte.

Im Bereich der Einkommensteuer sei dem Beschwerdeführer die nachgeforderte Umsatzsteuer 2013 bzw sowie eine Mineralölsteuer gewinnmindernd in Abzug gebracht worden. Aufgrund dieser Beschwerdeerledigung sei die Betriebsausgabe aus der Vorsteuerkorrektur zu korrigieren. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht die Schuldnerin der Mineralölsteuer.

Es sei weder dem Prüfungsbericht vom noch der Niederschrift vom zu entnehmen, warum der Beschwerdeführer die Mineralölsteuer schulden solle. Weiters sei die Bescheidbegründung unzureichend und nicht nachvollziehbar. Die Betriebsausgabe Mineralölsteuer (Höhe bzw. Berechnung durch das Finanzamt unbekannt!) sei daher nicht abzuziehen.

Die belangte Behörde führt dazu aus wie folgt:

Am hätten seitens der Zollfahndung Wien an mehreren Einsatzorten Hausdurchsuchungen mit Personenfestnahmen stattgefunden. Einer dieser Einsatzorte sei auch die gegenständliche Tankstelle des Beschwerdeführers in ***11*** gewesen.

Vom Tankinhalt des dortigen Dieseltanks seien Proben entnommen worden. Das diesbezügliche Befundergebnis vom sei Schweröl (Schmieröl) / ÖZ- Code 2710 1999 O- VS Code 999 gewesen.

Am seien weitere Hausdurchsuchungen in Salzburg ***12*** ("alias ***" / "***" / "***"), welcher sich bereits im Zusammenhang mit Mineralölsteuerbetrug in anderen Gerichtsverfahren zu verantworten habe, sei in U-Haft genommen worden. Daraufhin sei im Zeitraum von bis eine Umsatzsteuer Sonderprüfung mit dem Prüfungszeitraum 01/2013-09/2013, Prüfungsausdehnung auf 10/2013-11/2013, beim Beschwerdeführer durchgeführt worden. Es sei folgender Sachverhalt festgestellt worden.

Über ein komplexes, internationales Netzwerk sei von Polen nach Österreich Basisöl verbracht worden, indem die LKW- Ladungen umgepumpt und am Papier zu "Diesel" umdeklariert worden wären. Dieses Konstrukt habe durch das Zusammenwirken mit den freien Tankstellen der Brüder ***13*** (***14***, ***15*** und ***16*** = Beschwerdeführer) erst funktioniert. Die Firma des Beschwerdeführers habe dabei ab 08/2013 als Einkaufs- und Verteilerfirma für Billigtreibstoff (Diesel) agiert (davor habe diese Funktion seit 11/2012 die Firma ***17*** (= Gesellschaft des Bruders ***18***) erfüllt, welche dafür eigens ihren LKW-Fuhrpark zur Verfügung stellte und diesen ab 08/2013 sogar um zwei gemietete Tanksattelzüge erweiterte).

Anfänglich seien die umgepumpten Tankwageninhalte an Tankstellen der Brüder ***13*** geliefert worden, - nach erfolgreicher Zeitspanne auch an telefonisch gekeilte Fremdkunden. Nach der Behördenkontrolle auf dem ungarischen Parkplatz () habe man im Inland nach anderen Standorten für diese Umpumpvorgänge (zB. Holzverladeplatz bei ***19***, danach Halle in ***20***) gesucht. Als "Vorlieferanten seien inländische Scheinfirmen" wie die ***5*** (ohne jeglichen Fuhrpark) vorgelagert worden. Dadurch sei die Herkunft und der Inhalt der Tankwagenladungen verschleiert worden.

Der jeweiligen inländischen Verteilerfirma (***17***, (von 11/2012 bis 07/2013) bzw. die des Beschwerdeführers (ab 08/ 2013)) sei damit mittels Scheinrechnungen zum Vorsteuerabzug verholfen worden. Gleichzeitig sei auch die Mineralölsteuer nicht abgeführt worden.

Eine Meldung/Entrichtung der Umsatzsteuer bei den rechnungslegenden Scheinfirmen sei unterblieben. Den Tankstellenkunden seien normale "Dieseltreibstoffeinkäufe" vorgegaukelt worden.

Die Rechnungsbegleichung an die jeweiligen Scheinfirmen sei unbar in Form von Banküberweisungen erfolgt.

Anhand der Auswertungen der beschlagnahmten Mobiltelefone und der Aussagen von involvierten Personen sei feststellbar, dass Mittelsmänner mit Bankvollmachten über SMS Instruktionen erhielten "wann und in welcher Höhe" Banküberweisungen an die vorgeblichen ungarischen Lieferfirmen ***21***., ***23*** bzw in späterer Folge ***22***, ***23*** zu tätigen seien und wie die Bargeldbehebungen von den Konten der Scheinfirmen durchzuführen seien und zu verteilen wären.

Die SMS- Versender/Auftraggeber seien mit "fiktiven Aliasnamen" in den zur Verfügung gestellten Handys eingespeichert worden. Diese Mobiltelefone seien in relativ kurzen Zeitabständen ausgetauscht worden.

Die behobenen Bargelder seien an involvierte Personen verteilt worden, zu denen auch der Beschwerdeführer gehört habe. Die Firma ***5*** der angebliche Treibstofflieferant der Tankstelle des Beschwerdeführers sei nach Ansicht der belangten Behörde eine Scheinfirma. Da der eingetragene Sitz der ***5*** nie existent gewesen war, habe es dort zu keiner Zeit einen Geschäftsbetrieb gegeben. Es habe ein angemietetes Büro in Wien gegeben, dieses sei nur durch Oservationen der Zollfahndung feststellbar gewesen, eine Sitzverlegung dorthin sei nie erfolgt.

Diese Anschrift sei auch auf gegenständlichen 102 Rechnungen nicht deklariert worden. Der Geschäftsführer sei laut Firmenbuch ***24***, ein ungarischer Staatsbürger, der kein Deutsch spreche, er sei nie im Inland gemeldet gewesen und sei bereits bei der Bestellung als Geschäftsführer am durch den Bevollmächtigten ***25*** vertreten gewesen. ***25*** sei gleichfalls nie in Österreich gemeldet gewesen. Der Treibstofflieferant ***5*** verfüge über keinerlei Fuhrpark, zum Transport seien vielmehr die LKW's der Kunden verwendet worden (eben jene der ***17***), allein dieser Vorgang sei fragwürdig und nicht geschäftsüblich.

Laut Beschwerdeführer sei als Vertreter der ***5*** ein ***26*** aufgetreten und dieser habe billigen "Diesel" angeboten. Der Beschwerdeführer habe den bestellten Diesel meist mündlich bei ***26*** für sich und seine Brüder bezogen. Die Treffen wären auf der Mariahilfer Strasse erfolgt. ***26*** heiße mit richtigem Namen eigentlich ***27*** und sei dieser niemals Dienstnehmer der ***5*** gewesen.

Dies hätte der Beschwerdeführer mittels Firmenbuchauszuges überprüfen können.

Herr ***27*** alias ***26*** habe in seiner Einvernahme angegeben nur telefonisch Diesel angeboten zu haben und den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Vor dem Treibstofflieferant, der Scheinfirma ***5***, habe der Beschwerdeführer den Treibstoff von seinem Bruder bezogen und dieser von der ***6*** und die ***7*** die ebenfalls Scheinfirmen gewesen seien.

Ein interessanter Aspekt sei auch, dass der Bruder des Beschwerdeführers von den Fahrern der Zulieferfirma ***6*** als Chef bezeichnet worden sei. Darüber hinaus habe der Fahrer der ***6*** (***28***) noch bis 10/2013 Transporte durchführt, obwohl in diesem Zeitraum der Lieferant bereits die ***5*** gewesen sei.

In einem Zeitraum der nur den Beschwerdeführer betraf, sei dessen Bruder laut Aussage von Herrn ***29*** der Empfänger der Bargeldzahlungen gewesen, darüber liege auch ein SMS Verkehr vor. Die ausgewerteten Telefonprotokolle zwischen ***12*** und dem Bruder des Beschwerdeführers seien ein weiteres Indiz für dessen Kooperation und Mitwirkung.

Auf einem dem Bruder zuordenbaren Handy befänden sich SMS-Eingänge von ***12*** in denen er gestanden habe, Rechnungen geschickt und geschrieben zu haben. Ein enges Vertrauensverhältnis zwischen den Brüdern um damit auch die Kenntnis der Geschäftspraktiken und der Fakturen sei daher festzustellen.

Auch sei die ***5*** einem Firmenkreis zuzuordnen, welcher Mineralöl- und Umsatzsteuer in großem Stil hinterzogen habe. Wer tatsächlich Ersteller der Rechnungen sei, sei aus heutiger Sicht zwar nicht eindeutig verifizierbar, es bestehe aber nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Zusammenhang dieser Prüfungscausa zum Umfeld und Dunstkreis von ***12***.

Ab August 2013 habe der Beschwerdeführer seinen "Diesel" von der ***5*** bezogen, einer fuhrparklosen, neu gegründeten Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt sei diese zum internen Verteiler "Diesellieferanten" für die Tankstellen geworden. Diese Umstellung sei nach Ansicht der BP deshalb notwendig erschienen, da die Vorgängerfirma, ***6*** nicht mehr verwendet werden konnte. (UID Begrenzung,...).

Die eingebundenen Scheinfirmen seien die ***6*** , (amtswegig gelöscht: 10/2014) die ***7*** , ZN *** (amtswegig gelöscht: 03/2013) und die ***5***.

Methodisch sei erkennbar, dass sobald eine Scheinfirma unnütz geworden war (UID-Begrenzung, Finanzamtsrecherchen) sofort mit einem anderen "Scheinlieferanten" in gleicher Weise (bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am ) weitergemacht worden sei. Das Ablaufprozedere und die handelnden Personen seien weitestgehend die gleichen geblieben. Es sei von der Betriebsprüfung eine Vorsteuerkürzung der Rechnungen in der Höhe von EUR 586.665,33 vorgenommen worden.

Am sei der daraus abgeleiteten Umsatzsteuerbescheid 2013 und der Einkommensteuerbescheid 2013 von der belangten Behörde erlassen worden.

Die Firma ***5*** habe dem Zweck gedient einen scheinbar herkömmlichen "Billigdieseleinkauf" mit Vorsteuerabzug zu erlangen, und anderen inländischen Abnehmern die Lieferung von "Dieseltreibstoff" vorzutäuschen.

Die Abfuhr der Umsatzsteuer sei aufseiten des Rechnungslegers nie gewollt gewesen. Nachforschungen, seitens der belangten Behörde seien durch Falschangaben zum Firmensitz im Firmenbuch und einem ungarischen Scheingeschäftsführer erschwert worden.

Die auf den Rechnungen angeführte Ware "Dieselkraftstoff EN 1590 / bzw. EN 590" sei nicht ident mit dem Begutachtungsergebnis der im Rahmen der Hausdurchsuchung gezogenen Proben.

Dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, dass der in der Rechnung angegebene Firmensitz in Wien nie existent war.

Und das der Vertreter ***27*** alias ***26*** bei der, der Treibstoff bestellt worden sei, keinerlei Vertretungs- bzw Abschlussberechtigung für die ***5*** habe. Auch dass die ***5*** keinerlei Fuhrpark habe sei nicht branchenüblich und hätte dem Steuerpflichtig zu besonderen Vorsicht veranlassen müssen.

Bei den Rechnungen der ***5*** handle es sich um Scheinrechnungen die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, da diese den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 verwirklichen würden.

Auf Grund eines Rechenfehlers der belangten Behörde sei die Vorsteuerkürzung EUR 587.065,39 anstatt EUR 586.665,33 , die Vorsteuer nach der Betriebsprüfung betrüge daher EUR 325.883,72.

Gemäß § 1 Mineralölsteuergesetz 1995 unterliege Mineralöl, welches in Österreich hergestellt oder nach Österreich verbracht werde, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe der Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).

Damit verbunden sei die Pflicht, eine Bewilligung für die Herstellung und/oder unversteuerte Verbringung von Mineralöl einzuholen und eine MÖSt- Anmeldung abzugeben.

Nachdem hier unversteuert vermeintlicher "Dieseltreibstoff" in Treibstofftanks der Tankstelle des Beschwerdeführers eingefüllt worden sei und an Kunden abgegeben worden sei, fiele Mineralölsteuer MÖSt an, welche seitens des Zollamtes noch nicht zur Vorschreibung gelangt sei.

Die Passivierung der MÖSt-Verbindlichkeit für 2013 sei im Rahmen der miterledigten ESt- Jahresveranlagung für 2013 erfolgt.

Die Berechnung ergäbe sich wie folgt:

Bezogene Diesel- Menge von ***5*** 2013; 2.914.3021 2.914,3021 x425 = € 1.238.578,35 MÖSt

Da nach Rechtsansicht der belangten Behörde die Vorsteuerkürzung zu Recht erfolgt sei, sei der dadurch entstanden Mehraufwand durch die Umsatzsteuer 2013 als Betriebsausgabe abzuziehen.

Der Beschwerdeführer stellte zunächst einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den Senat. Mit Schriftsatz vom zog er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück und erstattete ergänzendes Vorbringen:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfalte ein rechtskräftiges Strafurteil Bindungswirkung für das Abgabenverfahren. Diese Wirkung erstrecke sich auf jene tatsächlichen Feststellungen, die dem strafgerichtlichen Schuldspruch zugrunde liegen und die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung betreffen. Finanz- und Zollbehörden sowie das Bundesfinanzgericht hätten diese Feststellungen allein aufgrund der Rechtskraft des Strafurteils ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, ohne eine eigenständige Überprüfung vorzunehmen - selbst dann, wenn das Strafurteil fehlerhaft sein sollte oder zentrale umsatzsteuerliche Fragen im Finanzstrafverfahren nicht behandelt worden wären. Beispiele:

Für den Vorsteuerabzug im Jahr 2013 sei § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF vor dem StRefG 2015/16 maßgeblich. Danach entfalle das Abzugsrecht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der Umsatz oder ein vor- oder nachgelagerter Umsatz mit Umsatzsteuerhinterziehungen verbunden war. Diese Bestimmung stelle lediglich eine Klarstellung der bereits zuvor vom EuGH entwickelten Grundsätze dar. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des VwGH sei der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststehe, dass der Unternehmer wissentlich Teil einer betrügerischen Lieferkette gewesen sei. Ob entsprechendes Wissen vorlag, sei eine Tatfrage, die im Rahmen freier Beweiswürdigung zu klären sei, wobei das Wissen der Organe einer Körperschaft zuzurechnen sei. Seien die materiellen Voraussetzungen des Art. 168 lit. a MwStSystRL hingegen erfüllt, sei der Vorsteuerabzug zu gewähren, auch wenn formelle Mängel bestünden, sofern diese den Nachweis nicht verhindern. Maßgeblich sei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungserbringung; spätere Änderungen würden den einmal rechtmäßig in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht berühren.

Aus dieser Rechtslage ergebe sich für den konkreten Steuerfall folgendes:

Der Schuldspruch sei von alledem bemerkenswert frei. Das sei auch so zu erwarten gewesen, zumal es sich um einen MinStFall mit der Ust als bloßem "Anhängsel handele der auch dort seinen Ausgang genommen habe, daher stamme die Anklageschrift auch von der für diesen Wiener Fall örtlich unzuständigen Staatsanwaltschaft Salzburg.

Der gegenständliche Sachverhalt stelle keinen Einzelfall dar, sondern reihe sich in eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle eines seit 2009 praktizierten Geschäftsmodells ein. Initiator sei nicht ***12***, sondern dessen damaliger Partner, während der ***12*** lediglich für die inländischen Vormänner und die operative Umsetzung zuständig gewesen sei. Der FinStrG-Prozess greife daher zu kurz, weil er die wiederholte Anwendung dieses Modells und dessen breitere organisatorische Basis unberücksichtigt ließe. Vor diesem Hintergrund könne die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen nicht unreflektiert auf das Abgabenverfahren übertragen werden.

Die Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen im Abgabenverfahren finde ihre Grenzen dort, wo das Strafurteil auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhe. Der im FinStrG-Verfahren zugrunde gelegte Schuldspruch beschränke sich auf einen einzelnen Vorgang und blende die wiederholte Anwendung des Geschäftsmodells sowie dessen organisatorische Einbettung aus. Gerade diese Umstände seien jedoch für die Beurteilung der subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers wesentlich. Ohne die Einordnung in den Gesamtzusammenhang lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis von den Hinterziehungsakten hatte oder daran beteiligt gewesen sei.

Die abgabenrechtliche Würdigung könne sich daher nicht ausschließlich auf die strafgerichtlichen Feststellungen stützen. Vielmehr sei das Gericht verpflichtet, die von der Abgabenbehörde erhobenen weiteren Tatsachen in seine Beweiswürdigung einzubeziehen und ein umfassendes Gesamtbild des Sachverhaltes zu erstellen. Nur eine solche Gesamtbetrachtung gewährleiste, dass die Feststellung einer angeblichen Beteiligung des Beschwerdeführers nicht auf einer verkürzten oder einseitigen Grundlage erfolge.

Die von der Staatsanwaltschaft Salzburg entwickelte und vom Strafgericht sowie Finanzamt übernommene Argumentation, der Beschwerdeführer habe den Kraftstoff selbst aus dem EU-Ausland importiert, sei lebensfremd und ökonomisch unvertretbar. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte der Einstandspreis - unter Berücksichtigung von Einkaufspreis, Transportkosten und Mineralölsteuer - bei rund € 0,95/Liter gelegen. Tatsächlich ergebe sich aufgrund der im Strafverfahren unterstellten Konstellation ein Einstandspreis von etwa € 1,70/Liter, somit deutlich über dem damaligen Tankstellenpreis. Ein Kaufmann würde sich damit sehenden Auges um erhebliche Beträge schädigen, was außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege.

Besonders problematisch sei, dass im FinStrG-Verfahren zwar erstmals auch die Umsatzsteuer Gegenstand der Anklage gewesen wäre, diese jedoch faktisch keine eigenständige Rolle spiele, sondern die mineralölsteuerliche Argumentation ungefiltert übernommen worden sei. Damit bleibe der Schuldspruch auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht objektiv nicht nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund werde die Bindungswirkungsjudikatur kritisiert: Sie verwehre es, im Abgabenverfahren eine realitätsgerechte und günstigere steuerliche Beurteilung zu erlangen, obwohl diese angesichts der objektiven Umstände alternativlos wäre. Eine Rechtsauslegung, die die Wiederaufnahme von Verfahren praktisch ausschließe und das Steuerrecht leerlaufen ließe, widerspräche nach ständiger Judikatur von VfGH, VwGH und OGH grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der dem BAO-Verfahren zugrunde liegende Schuldspruch des Landesgerichts für Strafsachen sei sachlich kaum mehr nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe nach dieser Logik nicht nur die Mineralölsteuer doppelt bezahlt - einmal über die Eingangsrechnung des inländischen Vormannes und ein weiteres Mal an das Zollamt -, sondern darüber hinaus auch einem unbeteiligten Dritten die volle Umsatzsteuer, die im Falle eines Eigenimports gar nicht angefallen wäre. Ein derart selbstschädigendes Verhalten sei wirtschaftlich völlig unplausibel. Selbst wenn man dies für denkbar hielte, würde es die Frage aufwerfen, ob überhaupt ein vorsätzliches Handeln vorgelegen haben könne. Fehle es am Vorsatz, wäre das Strafgericht gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG gar nicht zuständig gewesen.

Aus einer eidesstattlichen Erklärung in einem Parallelfall gehe zudem hervor, dass die inländischen Vormänner für das Funktionieren des Geschäftsmodells unverzichtbar waren und als eigentliche Schuldner der Mineralöl- und Umsatzsteuer anzusehen sind. Ermittlungen in diese Richtung seien jedoch pflichtwidrig unterblieben.

Das Vorbringen stütze sich auch auf ein anhängiges Wiederaufnahmeverfahren sowie auf die Judikatur des Bundesfinanzgerichts, wonach in freier Beweiswürdigung festgestellt werden müsse, ob ein Unternehmer von einem Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen musste. Genau dies sei hier nicht geschehen: Weder sei ein malversiver Umsatz konkret festgestellt, noch das Wissen des Beschwerdeführers schlüssig nachgewiesen worden. Aufgrund der Bindungswirkungsjudikatur müsse das Bundesfinanzgericht aber dennoch auf den unvollständigen strafgerichtlichen Schuldspruch abstellen und damit ein Ergebnis bestätigen, das mit den materiellen Vorgaben des Umsatzsteuerrechts nur eingeschränkt in Einklang stehe.

Strafjustiz, Finanzamt und Bundesfinanzgericht würden jedwede Auskunft darüber verweigern, woher der Beschwerdeführer jenes Faktenwissen zu seinem inländischen Vormann ***5*** bezogen haben soll, das er aus Rechtsgründen weder gehabt habt noch haben konnte noch haben durfte. Es gehe nicht an, einen Bescheid auf ein der Partei nicht zugängliches Beweismaterial zu stützen (zB ; , 89/13/0159; Beschluss , 97/16/0304; Ritz/Koran BAO8 § 166 Tz 7). Der Entscheidung darf nur zugrunde gelegt werden, was dem Betroffenen zugänglich gemacht worden sei bzw werden darf (, VwSlg 6979/F). Dieser Grundsatz dulde keine Ausnahme (so explizit ). Das Verbot "geheimer" Beweise gelte auch dann, wenn das Material der Partei aus Gründen des §48a BAO weder bekannt noch zugänglich sei. Der einschlägige Rechtssatz laute (zB ;

"Es sei mit einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich unvereinbar, einen Bescheid auf der Partei (zB wegen zugunsten einer anderen Partei bestehenden Steuergeheimnisses) nicht zugängliche Beweismittel zu stützen (Hinweis Erkenntnisse , 528/59 und vom , 243/70).

Angesichts des bisherigen Vorbringens werde das Bundesfinanzgericht nicht umhin kommen, sich mit der Frage der EU-Konformität besagter Bindungswirkungsjudikatur erkennbar zu beschäftigen. Zumal sich ein Mitgliedsstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen könne, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Union festgelegt seien. (zB 124/86 Kommission/Italien). Eine Anfrage an den VwGH im Wege der bzw zwecks Vorabentscheidung erscheint alternativlos (Art 269 Abs 3 AEUV).

Die in ihrer Gesamtheit fragwürdige und nicht mehr aufrecht zu erhaltende Bindungswirkungsjudikatur sei ein Relikt aus längst vergangenen Tagen zudem sei vor dem Hintergrund der strikten Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen nicht unproblematisch (vgl Art 94 Abs 1 B-V-G). Auf die Notwendigkeit einer Abklärung dieses Konflikts vor dem Hintergrund dieses konkreten Falles dürfe angesichts des Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-V-G höflich verwiesen werden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am fanden seitens der Zollfahndung Wien an mehreren Einsatzorten Hausdurchsuchungen mit Personenfestnahmen statt. Einer dieser Einsatzorte war auch die gegenständliche Tankstelle der beschwerdeführenden Partei. Vom Tankinhalt des dortigen Dieseltanks wurden Proben entnommen. Das diesbezügliche Befundergebnis vom lautete: Schweröl (Schmieröl) / ÖZ- Code 2710 1999 O- VS Code 999.

Am erfolgten weitere HD in Salzburg: U- Haft für ***12*** ("alias ***" / "***" / "***"), welcher sich bereits im Zusammenhang mit Mineralölsteuerbetrug in anderen Gerichtsverfahren zu verantworten hat.

Darauf wurde im Zeitraum von bis eine Umsatzsteuer Sonderprüfung mit dem Prüfungszeitraum 01/2013-09/2013, Prüfungsausdehnung auf 10/2013-11/2013, beim Beschwerdeführer durchgeführt.

Es wurde über ein komplexes internationales Netzwerk "Basisöl" von Polen nach Österreich verbracht, die LKW- Ladungen umgepumpt und am Papier zu "Diesel" umdeklariert.

***18***, ***30*** und der Beschwerdeführer sind Brüder.

Alle drei betrieben im Beschwerdezeitraum als Einzelfirmen Tankstellen. Da sie billigen Dieseltreibstoff einerseits für die von ihnen betriebenen Tankstellen beziehen und andererseits am Markt preisgünstig anbieten wollten, beschlossen sie im Herbst 2012 gemeinsam unversteuertes Mineralöl aus dem europäischen Ausland zu importieren und in Österreich als Diesel zu vertreiben.

Die oben genannten Brüder gingen arbeitsteilig und in verabredeter Verbindung vor. Sie bedienten sich in ihrer internen Kommunikation verschiedener Decknamen und wechselten regelmäßig ihre Mobiltelefone samt SIM-Karten. Der Zweck ihrer Tätigkeit war unter Benutzung falscher Beweismittel sowie unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen, eine bereits erfolgte Versteuerung des Mineralöls vorzutäuschen, um auf diesem Wege äußerst preiswerten "Dieseltreibstoff" beziehen und weiterverkaufen zu können.

Es gab eine genaue Aufgabenverteilung.

Das Mineralöl der polnischen Firma ***31*** wurde nicht an die in den Fracht- und Transportpapieren aufscheinenden Firmen ***33*** , ***32*** , bzw. ***34*** beide in Ungarn etabliert, geliefert, sondern an mehreren Standorten im grenznahen Bereich bzw. in Österreich in österreichische Tankfahrzeuge umgepumpt und sodann zum großen Teil an die von den Brüdern und dem Beschwerdeführer betriebenen Tankstellen geliefert.

Diese Tankfahrzeuge waren auf die ***17*** bzw. ***30*** zugelassen.

Um die tatsächliche Herkunft des Mineralöls zu verschleiern und überdies einen bereits versteuerten Erwerb vorzutäuschen, bediente sich der Beschwerdeführer auf die sie de facto maßgeblichen Einfluss hatte, da als Geschäftsführer dieser Scheinfirmen vorgeschobene Geschäftsführer eingesetzt wurden und der Beschwerdeführer so auf die Geschäftskonten dieser Scheinfirmen Zugriff hatte.

Nachdem die ***6*** ins Visier der Finanzbehörden gekommen war, wurde gemeinsam entschieden sich der ***5*** zu bedienen und überdies die Rechnungen nicht mehr an die Firma ***17*** auszustellen, sondern an das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers.

Im Zeitraum bis wurden insgesamt 174 Scheinrechnungen über den Verkauf von Dieselkraftstoff an das Unternehmen des Beschwerdeführers, sowie andere Abnehmer ausgestellt.

Das Unternehmen des Beschwerdeführers betreibt im Beschwerdezeitraum eine Bedienungstankstelle, bezeichnet als "***35***".

In der Zeit von bis einschließlich erfolgte die Ausstellung der oben angeführten Scheinrechnungen, die einen österreichischen Erwerb von Dieselkraftstoff vortäuschen sollten, seitens der Firma ***5*** an die Firma des Beschwerdeführers. Einen Teil dieser Lieferungen verkaufte der Beschwerdeführer an die Firmen seiner Brüder weiter.

Der Beschwerdeführer als auch dessen Brüder und weitere Personen importierten in arbeitsteiliger Vorgehensweise im Zeitraum bis in 324 Liefervorgängen insgesamt 8,940.727 Liter unversteuertes Mineralöl "PROTECTIVE OIL CR- 7" der Firma ***31*** aus Polen bzw. aus der Slowakei in das österreichische Steuergebiet und unterließen es in der Folge, ordnungsgemäße Anzeige iSd § 23 Abs 5 MinStG zu erstatten.

Dies geschah unter Benutzung falscher Beweismittel, sowie unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen, nämlich Rechnungen der Scheinfirmen ***7*** , ***6*** und ***5***, um eine bereits erfolgte Versteuerung des Mineralöls vorzutäuschen. Das Mineralöl wurde an verschiedene Abnehmer in Österreich verkauft. Die Mineralölsteuer iHv EUR 3,799.808,98 wurde nicht abgeführt.

Sämtliche Beteiligte wussten und insbesondere auch die beschwerdeführende Partei wusste, dass es sich bei dem aus Polen und der Slowakei importierten "PROTECTIVE OIL CR-7" um keinen reinen Diesel handelte und dass in Polen und der Slowakei aufgrund dieser Deklarierung keine Steuern abgeführt worden waren.

Sie wussten auch, dass nach dem Import des "PROTECTIVE OIL CR-7" nach Österreich dieses als Dieselkraftstoff verwendet wird und die selbst zu berechnende Mineralölsteuer in Höhe von 425,- Euro pro 1000 Liter anfällt.

Der Beschwerdeführer führte keine Selbstberechnung der auf die jeweiligen Lieferungen entfallenden Mineralölsteuer durch und entrichtete die Steuer nicht und trug hiefür auch nicht Sorge.

Es erfolgte hinsichtlich sämtlicher Lieferungen auch sonst keine Anzeige an das zuständige Zollamt.

Der Beschwerdeführer wusste und wollte, dass durch diese Vorgehensweise in der Folge Mineralölsteuer iHv EUR 3,799.808,98 nicht abgeführt wurde.

Die Abgabenverkürzung an österreichischer Mineralölsteuer in der genannten Höhe war gerade das Ziel des gemeinsamen Handelns der oben genannten Akteure.

Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde mit Bericht vom der aus oben genannten den Rechnungen der geltend gemachte Vorsteuerabzug versagt, da es sich um Rechnungen einer Scheinfirma handelte, die eingesetzt wurde, um dem Beschwerdeführer einen scheinbar herkömmlichen "Billigdieseleinkauf mit Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Die Abfuhr der Umsatzsteuer auf Seiten des Rechnungslegers war nie beabsichtigt. Durch Falschangaben zum Firmensitz und Eintragung eines ungarischen Scheingeschäftsführers sollten überdies Nachforschungen durch das Finanzamt erschwert werden.

Im Wissen, dass es sich bei den Rechnungen um Scheinrechnungen handelt, reichte der Beschwerdeführer als Abgabepflichtiger im Beschwerdezeitraum elektronisch folgende Umsatzsteuervoranmeldungen ein, in denen er die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte:

UVA für 08/2013 am 11. Oktober 201 3 Gutschrift in Höhe von EUR 976,58

UVA für 09/2013 am 13. November 201 3 Zahllast in Höhe von EUR 5.350,75

UVA für 10/2013 am 12. Dezember 201 3 Gutschrift in Höhe von EUR 632,77

UVA für 11/2013 am Zahllast in Höhe von EUR 701,36

Für die jeweiligen UVA-Zeiträume ergeben sich aufsummiert folgende Beträge an zu Unrecht geltend gemachter

Vorsteuer:

für 08/2013 am in Höhe von EUR 90.668,05,

für 09/2013 am 13. November 201 3 in Höhe von EUR 185.949,56 Euro,

für 10/2013 am in Höhe von EUR 184.820,42 Euro,

für 11/2013 am in Höhe von EUR 125.627,36 Euro,

Im Zuge der Betriebsprüfung wurden die Vorsteuern um einen Betrag von 586.665,33 Euro korrigiert.

Aufgrund der für das Jahr 2013 elektronisch am eingereichten Jahressteuererklärung erging am der Jahressteuerbescheid, in dem die beantragten Vorsteuern laut Betriebsprüfungs-Bericht gekürzt wurden, sodass sich daraus eine Nachzahlung ergab.

Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde eingebracht.

Am wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien (bestätigt durch die Entscheidung des OLG Wien zu 32 Bs 9/23t) wegen des Verbrechens des Abgabenbetruges nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 rechtskräftig für schuldig erkannt.

Nachdem wie oben ausgeführt unversteuert vermeintlicher "Dieseltreibstoff" in Treibstofftanks der Tankstelle des Beschwerdeführers eingefüllt und an Kunden des Beschwerdeführers abgegeben wurde, fällt Mineralölsteuer an, welche von Seiten des Zollamtes noch nicht zur Vorschreibung gelangte.

Die Passivierung der MÖSt-Verbindlichkeit für 2013 erfolgte im Rahmen der miterledigten ESt- Jahresveranlagung für 2013.

Die Berechnung ergibt sich wie folgt: Bezogene Diesel- Menge von ***5*** 2013; 2.914.3021 2.914,3021 x425 = EUR 1.238.578,35 MÖSt

Der durch die den Vorsteuerabzug entstandene Mehraufwand von EUR 586.665,33 (Umsatzsteuer2013) wurde ebenfalls als Betriebsausgabe abgezogen.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 116 Abs. 2 BAO entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, die durch den Spruch des Urteils gedeckt sind. Diese Bindungswirkung ist Ausdruck der materiellen Rechtskraft des Strafurteils und erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten Tatsachen, die für den Schuldspruch entscheidend waren.

Die Bindungswirkung betrifft insbesondere die Tatumstände, aus denen sich die strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt.

Sie gilt sowohl für gerichtliche Strafverfahren als auch für verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist ebenfalls an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden und übernimmt diese in seinen Entscheidungen.

Ein Abweichen von diesen Feststellungen würde die materielle Rechtskraft des Strafurteils durchbrechen und die Rechtssicherheit sowie den Vertrauensschutz gefährden. ,

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Betriebsprüfungsbericht getroffenen Feststellungen, der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde, sowie der Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom .

Die tragenden Feststellungen des gegen den Beschwerdeführer ergangenen, rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils sind zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ; , Ro 2018/16/0001; , Ra 2020/13/0096) entfalten jene Tatsachenfeststellungen, die Grundlage eines strafgerichtlichen Schuldspruches bilden, Bindungswirkung auch für das Abgabenverfahren.

Der Beschwerdeführer wurde als Drittangeklagter vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig, bestätigt vom OLG Wien zu Faktum 1. (betreffend Mineralölsteuer) und Faktum 2.1 (bestreffend Umsatzsteuer Jahr 2013) (siehe Spruch im Urteil zu 124 Hv8/18g) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig Monaten) spruchgemäß wie folgt verurteilt:

Spruch zu Faktum 1. (betreffend Mineralölsteuer):

Es haben in Wien und an anderen Orten ***18*** als Geschäftsführer der Firma ***17*** und ***30*** sowie der Beschwerdeführer als Inhaber ihrer Einzelfirmen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ***12***, ***36***, ***37*** und ***27*** dadurch, dass sie vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht unversteuertes Mineralöl des Typs "PROTECTIVE OIL CR-7" von Polen und der Slowakei in das österreichische Steuergebiet einführten bzw. verbrachten und verbringen ließen, und sie es in der Folge unterließen, ordnungsgemäße Anzeige iSd § 23 Abs 5 MinStG zu erstatten, unter Benutzung falscher Beweismittel sowie unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen, nämlich Rechnungen der Scheinfirmen ***7*** , ***38*** und ***5***, um eine bereits erfolgte Versteuerung des Mineralöls vorzutäuschen, je einen Abgabenbetrug in einem EUR 500.000,-- übersteigenden strafsatzbestimmenden Wertbetrag bewirkt, sohin eine Verkürzung der Mineralölsteuer, wobei die Angeklagten nachstehende Mengen für die hiervon zu berechnende Mineralölsteuer zu verantworten haben, nämlich ***18***, ***30***, ***Bf1*** = Beschwerdeführer, ***37***, ***12*** und ***36*** im Zeitraum bis in 324 Importvorgängen eine Menge von insgesamt 8,940.727 Liter und Mineralölsteuer von 3,799.808,98 Euro; und hiedurch das Verbrechen des Abgabenbetruges nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und b und Abs 3 lit c erster Satz FinStrG begangen.

Spruch zu Faktum 2.1 (betreffend Umsatzsteuer Jahr 2013)

Der Drittangeklagte (= Beschwerdeführer) hat am im Bereich des Finanzamtes Wien 3/5/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich unter Benutzung falscher Beweismittel unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2013 Abgaben in Höhe von 587.065,39 verkürzt in dem er Vorsteuern aus Scheinrechnung der Scheinfirma ***5*** zu Unrecht geltend machte. (strafbestimmender Wertbetrag EUR 587.065,39 ) und hat hiedurch Abgabenbetrugs nach § 13,33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG begangen.

Damit steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 durch die Geltendmachung von Vorsteuern aus Rechnungen der ***5*** in Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Jahreserklärung Vorsteuern aus Scheinrechnungen beansprucht und dadurch Abgabenbetrug begangen hat.

Wie bereits vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vom selbst auf Seite 3 ausführt erstreckt sich die Bindungswirkung auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Er war somit nachweislich selbst in eine MWST Hinterziehung einbezogen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers der Schuldspruch beziehe sich nur aus den Mineralölsteuerfall und die Umsatzsteuer sei nur ein Anhängsel gewesen, ebenso das Vorbringen dem Beschwerdeführer sei ein Faktenwissen zu einem fremden Dritten so ohne Weiters unterstellt worden, dass er weder gehabt habe noch haben konnte, geht damit ins Leere.

Ergänzend sind die von der belangten Behörde im Prüfungsbericht vom getroffenen Feststellungen heranzuziehen: Die ***5*** wies sämtliche Merkmale einer Scheinfirma auf. Durch falsche Sitzangaben im Firmenbuch, den Einsatz eines ungarischen "Scheingeschäftsführers", die Verwendung von Aliasnamen sowie das Fehlen jeglicher branchenüblicher Infrastruktur, insbesondere eines Fuhrparks, sollte die Nachverfolgbarkeit der Geschäftsabläufe bewusst verschleiert werden. Die Rechnungen der wurden gezielt dazu eingesetzt, eine Lieferung von "Dieselkraftstoff EN 590" vorzutäuschen, die tatsächlich in dieser Form nicht stattgefunden hat. Die vom Hauptzollamt gezogenen Proben ergaben Abweichungen gegenüber den Rechnungsangaben. Der Beschwerdeführer wusste nicht nur um diese Umstände, sondern war nach den strafgerichtlichen Feststellungen selbst in die Abwicklung eingebunden.

Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Unplausibilitäten geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel von Umsatzsteuer- und Mineralölsteuerhinterziehungen nicht betriebswirtschaftliche Effizienz, sondern die Verschleierung und unrechtmäßige Steuerentlastung ist. Die geltend gemachten Argumente ändern nichts daran, dass nach den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen und den ergänzenden Feststellungen der Betriebsprüfung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erfüllt sind.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorsteuern aus Rechnungen der ***5*** nicht abzugsfähig sind, da es sich um Scheinrechnungen handelt und der Beschwerdeführer nachweislich wusste, dass er damit an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt war.

Der Beschwerdeführer hätte die oben genannten Umstände daher nicht nur wissen müssen sondern er hat diese Umstände gewusst und bewusst und gewollt mit den anderen Akteuren zusammengewirkt.

3. Rechtliche Beurteilung

Rechtslage:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (AbgSiG 2007, BGBl I 2007/99 ab ) kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 ist ein Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;.

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

6. den auf das Entgelt (§ 11 Abs. 1 Z 5 leg.cit.) entfallenden Steuerbetrag.

Wenn ein Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen nicht erfüllt wurden, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Ebenso ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde. Wusste der Steuerpflichtige, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder hätte er dies wissen müssen, so ist der Vorsteuerabzug ebenso zu verweigern (vgl. ; vgl. SC C.F., C-430/19, Rn. 43).

Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einem Betrug (USt Hinterziehung oder sonstiger Betrug) einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit seiner Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Dies trifft zu, wenn der Steuerpflichtige die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrnimmt (vgl. , Netto Supermarkt GmbH & Co OHG).

Die im UStG 1994 genannten normierten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges finden ihre Grundlage im unmittelbar anzuwendenden Unionsrecht der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG bzw. der ab geltenden MwSt-SystemRL 2006/112/EG.

Die Firma ***5*** diente dem Zweck bei der ***17*** und der Einzelfirma des Beschwerdeführers einen scheinbar herkömmlichen "Billigdieseleinkauf" mit Vorsteuerabzug zu erlangen, und anderen inländischen Abnehmern die Lieferung von "Dieseltreibstoff" vorzutäuschen.

Die Auftraggeber agierten im Hintergrund im E- Mailwege, via SMS und mit Alias- /Tarnnamen. Die Abfuhr der Umsatzsteuer aufseiten des Rechnungslegers war nie gewollt. Nachforschungen, seitens des zuständigen Finanzamtes sollten durch Falschangaben zum Firmensitz im Firmenbuch und einem ungarischen Scheingeschäftsführer erschwert werden.

Sitzverlegung wurde gegenüber dem Finanzamt keine bekanntgegeben. Die auf den Rechnungen angeführte Ware "Dieselkraftstoff EN 1590 / bzw. EN 590" ist nicht ident mit dem Begutachtungsergebnis der im Rahmen der HD gezogenen Proben.

Dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, dass der in der Rechnung angegeben Firmensitz nie existent war, aufgrund des gemeinsamen Zusammenwirkens war dem Beschwerdeführer dieser Umstand sogar bekannt.

Dem Beschwerdeführer war auch bekannt das der Vertreter ***27*** bei dem der Treibstoff bestellt wurde keinerlei Vertretungs- bzw Abschlussberechtigung für die ***5*** hatte. Die ***5*** besaß keinerlei Fuhrpark dies ist nicht branchenüblich.

Bei den Rechnungen der ***5*** handelt es sich um Scheinrechnungen die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, da diese den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 verwirklichen.

Auf Grund eines Rechenfehlers ist die Vorsteuerkürzung EUR 587.065,39 anstatt EUR 586.665,33 und somit beträgt die Vorsteuer nach der Betriebsprüfung EUR 325.883,72

§ 1 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung:
(1) Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

§ 2 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise):
(1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
[...]
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die [...]
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
[...]
2. der Unterpositionen 2710 1111 bis 2710 1969, ausgenommen [...]

§ 3 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise):
(1) Die Mineralölsteuer beträgt
[...]
4. für 1000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 1941 bis 2710 1949 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
[...]
d) wenn die Steuerschuld nach dem entsteht
aa) mit einem Gehalt an von biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 €
bb) ansonsten 425 €;
[...]
7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 1961 bis 2710 1969 der Kombinierten Nomenklatur
a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1000 kg 60 €;
[...]
e) ansonsten für 1000 l, wenn die Steuerschuld nach dem entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 €;
bb) ansonsten 425 Euro.
[...]
9) andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszwecke am nächsten stehen.

§ 21 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise):
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
1. dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr)
[...]
4. dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden
5. dass ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird; [...]
(4) Die Steuerschuld entsteht
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
[...]
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt der Abgabe;
[...]
(6) Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
[...]

§ 22 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise):
1) Steuerschuldner ist oder sind
1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Mineralöl weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;
[…]
4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
[…]

Gemäß § 1 Mineralölsteuergesetz 1995 unterliegen Mineralöl, das in Ö hergestellt oder nach Ö verbracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer MÖST). Damit verbunden ist die Pflicht, eine Bewilligung für die Herstellung und/oder unversteuerte Verbringung von Mineralöl einzuholen und eine MÖSt- Anmeldung abzugeben.

Nachdem hier unversteuert vermeintlicher "Dieseltreibstoff" in Treibstofftanks der Tankstelle des Beschwerdeführers eingefüllt und an Kunden abgegeben wurde, fällt Mineralölsteuer an, welche seitens des Zollamts noch nicht zur Vorschreibung gelangte.

Die Passivierung der MÖSt-Verbindlichkeit für 2013 erfolgte im Rahmen der miterledigten Einkommensteuerjahresveranlagung für 2013.

Die Berechnung ergibt sich wie folgt: Bezogene Diesel- Menge von ***5*** 2013; 2.914.3021 2.914,3021 x425 = EUR 1.238.578,35 MÖSt

Gem. § 116 Abs. 2 BAO sind Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Diese Bindung besteht auch für das Bundesfinanzgericht (s. § 2a BAO).

Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (vgl. z.B. ; ).

Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs darin, dass die angefochtenen Bescheide auf Beweismaterial gestützt seien, das ihm nicht zugänglich gemacht worden sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbot geheimer Beweise.

Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Behörde ihre Entscheidung nicht auf Beweismittel stützen darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht werden. Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Konstellation nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte im Ermittlungsverfahren des Finanzamtes und insbesondere im Zuge der Schlussbesprechung sowie bei durchgeführten Einvernahmen ausreichend Gelegenheit, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen und seine Sicht der Dinge darzulegen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren vor dem Landesgericht sämtliche Beweise im Rahmen der Hauptverhandlung offengelegt und erörtert wurden. Der Beschwerdeführer hatte dort uneingeschränkt Gelegenheit, sich zu verteidigen, Beweisanträge zu stellen und zu den vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen. Auch die Möglichkeit der Akteneinsicht war ihm im Strafverfahren eröffnet. Dasselbe gilt für das finanzstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dem dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen gewährt wurde.

Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die gegenständlichen Bescheide auf Beweismaterial gestützt worden wären, welches dem Beschwerdeführer nicht zugänglich war. Vielmehr ist festzuhalten, dass ihm im Abgabenverfahren, im Finanzstrafverfahren und im gerichtlichen Strafverfahren mehrfach Gelegenheit zur Einsichtnahme, zur Stellungnahme und zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte eingeräumt wurde. Der vom Beschwerdeführer zitierte Rechtssatz über das Verbot "geheimer" Beweise findet daher auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich demnach als nicht stichhaltig.

Der Beschwerdeführer vermeint, dass der Schuldspruch des Strafgerichtes auf einer zu engen Tatsachengrundlage beruhe und die wiederholte Anwendung des Geschäftsmodells außer Acht lasse. Dieses Argument geht jedoch ins Leere, da es für die abgabenrechtliche Beurteilung nicht entscheidungswesentlich ist, ob es sich um einen Einzelfall oder um eine Vielzahl gleichartiger Vorgänge handelt. Maßgeblich ist allein, ob der Beschwerdeführer wusste oder wissen musste, dass er an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt war. Aus den vorliegenden Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht nur Kenntnis hatte, sondern aktiv in die Durchführung eingebunden war. Damit ist der Tatbestand erfüllt, sodass die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen auch im Abgabenverfahren heranzuziehen war.

Weiters wird vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe sich mit der Frage der EU-Konformität der innerstaatlichen Judikatur zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile im Abgabenverfahren auseinanderzusetzen. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen seiner internen Rechtsordnung berufen könne, um unionsrechtlich normierte Verpflichtungen zu umgehen, weshalb eine Vorabentscheidungseinholung beim EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV alternativlos sei.

Die Frage, ob und in welchem Umfang strafgerichtliche Entscheidungen Bindungswirkung für das Abgabenverfahren entfalten, betrifft ausschließlich das österreichische Verfahrensrecht (vgl. § 116 BAO iVm § 167 Abs. 2 BAO). Weder die Mehrwertsteuersystemrichtlinie noch sonstiges Unionsrecht enthalten Bestimmungen, die die innerstaatliche Koordination zwischen Straf- und Abgabenverfahren regeln würden. Es liegt somit keine unionsrechtliche Auslegungsfrage vor, die eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen würde.

Die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach strafrechtliche Entscheidungen keine generelle Bindungswirkung im Abgabenverfahren entfalten, gewährleistet vielmehr, dass die nach der Mehrwertsteuerrichtlinie geschuldete Steuer unabhängig von den im Strafverfahren geltenden strengeren Beweismaßstäben (Grundsatz in dubio pro reo) erhoben werden kann. Würde eine Bindung an strafrechtliche Freisprüche postuliert, bestünde die Gefahr, dass unionsrechtlich geschuldete Umsatzsteuer allein aufgrund strafprozessualer Beweisschwierigkeiten nicht erhoben werden könnte. Dies würde dem Effektivitätsgebot widersprechen.

Auch der EuGH hat in seiner Rechtsprechung (vgl. Rs C-617/10, Åkerberg Fransson) klargestellt, dass die Festsetzung von Steuern und die Verhängung von Sanktionen unterschiedlichen Zielsetzungen dienen. Die Trennung beider Verfahren rechtfertigt es, dass das Abgabenverfahren unabhängig von einem strafrechtlichen Urteil geführt und entschieden wird.

Eine Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nur dann, wenn eine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich und nicht durch acte clair oder acte éclairé beantwortet ist. Da es hier ausschließlich um die Auslegung innerstaatlicher Prozessnormen geht, liegt kein unionsrechtliches Problem vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur fehlenden Bindungswirkung ist zudem seit Jahren gefestigt (vgl. etwa ; , 2007/14/0026; , 2007/13/0124).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Bindung an strafrechtliche Urteile bestehe und eine Vorabentscheidung des EuGH sei einzuholen, erweist sich daher als unbegründet. Eine unionsrechtliche Frage stellt sich im gegenständlichen Fall nicht.

Darüber hinaus ist das Bundesfinanzgericht nicht verpflichtet, ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV einzuleiten. Eine Vorlagepflicht besteht nach Art 267 Abs 3 AEUV nur für letztinstanzliche Gerichte. Das Bundesfinanzgericht ist jedoch nicht letztinstanzlich, da gegen seine Erkenntnisse die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Solange diese Rechtsmittelmöglichkeit offensteht, trifft das Bundesfinanzgericht keine unionsrechtliche Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Das Bundesfinanzgericht hält dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass die Annahmen der Strafgerichte keineswegs lebensfremd sind, sondern auf einer Vielzahl objektiver Feststellungen beruhen. Der Einwand, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Unternehmer hätte den behaupteten Import nicht durchführen können, übersieht, dass es bei Umsatzsteuer- und Mineralölsteuerhinterziehungen nicht um wirtschaftliche Logik, sondern um die bewusste Umgehung steuerlicher Verpflichtungen geht. Dass der Einstandspreis im konkreten Fall über dem Marktpreis gelegen sein mag, schließt eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht aus, da die Gestaltung nicht auf marktwirtschaftliche Rationalität, sondern auf die Verschleierung von Lieferketten und die Erlangung unrechtmäßiger Steuervorteile abzielte.

Betreffend Einkommensteuer 2013:

Festgestellt wurde, dass im Jahr 2013 unversteuertes Gasöl ("Diesel") in die Lagertanks der Tankstelle des Beschwerdeführers eingefüllt und an Kunden abgegeben wurde. Mineralöl, Kraft- und Heizstoffe, die im Bundesgebiet hergestellt oder eingebracht werden, unterliegen als Verbrauchsteuer der Mineralölsteuer; zuständig ist das Zollamt Österreich. Das Gesetz stellt dabei nicht auf eine behördliche Vorschreibung ab, sondern knüpft an die tatbestandsmäßige Verwendung bzw. Abgabe an. Die Steuerschuld entsteht dann, wenn ein Kraft- oder Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben wird; maßgeblich ist der Zeitpunkt dieser Abgabe. "Wegbringen" liegt u.a. auch vor, wenn in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird. Damit war die MÖSt im Beschwerdejahr 2013 bereits dem Grunde nach entstanden.

Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft - unabhängig von einer behördlichen Festsetzung. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt klargestellt. Die fehlende (oder spätere) Vorschreibung durch das Zollamt ändert daher nichts am Entstehungszeitpunkt der MÖSt im Jahr 2013.

Der für Diesel (Gasöl) geltende Steuersatz betrug im streitgegenständlichen Zeitraum EUR 0,425 /Liter (EUR 425 je 1.000 Liter; bei biogener Beimischung EUR 0,397 /Liter). Das ist seit 2011 unverändert dokumentiert und wird in der Verwaltungspraxis so angewandt. Rechnet man 2.914,3021 (in Tsd. Litern) × EUR 425 /Tsd. L, ergibt sich eine MÖSt von EUR 1.238.578,35. Diese Größenordnung entspricht dem gesetzlichen Tarifsystem.

Die Zuweisung der Steuerschuldnerschaft folgt aus dem Mineralölsteuergesetz 1995: In den Fällen der Abgabe/Verwendung als Treibstoff (§ 21 Abs 1 Z 5 und 6 MinStG) trifft die Steuerpflicht denjenigen, der die Abgabe im Rahmen eines Betriebes im Steuergebiet vornimmt bzw. das Mineralöl im Steuergebiet verwendet. Erfolgt die Abgabe - wie hier - aus dem unternehmerischen Herrschafts- und Gewahrsamsbereich einer Tankstelle, ist Steuerschuldner der Inhaber dieses Betriebes. Soweit - hilfsweise - Mineralöl ohne Einhaltung der einschlägigen Verfahren in das Steuergebiet gelangt, ordnet das Gesetz die Steuerschuld darüber hinaus jeder Person zu, die es im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame hält oder verwendet; auch dies erfasst den Tankstellenbetreiber, in dessen Tanks der Treibstoff lagert und von dem aus er veräußert wird.

Dass der Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über die betroffenen Mineralölmengen innehatte und die Abgabe an Kunden aus seinem Betrieb heraus erfolgte, begründet daher seine Steuerschuldnerschaft dem Grunde nach. Weder der (vorgelagerte) Lieferant noch die Endabnehmer treten an seine Stelle, weil das Gesetz bei der hier verwirklichten Fallkonstellation unmittelbar an die betriebliche Abgabehandlung und den hierzu gehörigen Gewahrsam anknüpft. Der Beschwerdeführer ist somit Steuerschuldner der Mineralölsteuer für die streitgegenständlichen Mengen.

Ertragsteuerlich ist entscheidend, dass öffentlich-rechtliche Abgaben (ausgenommen Steuern vom Einkommen) betrieblich veranlasst sind und dem Grunde nach mit Tatbestandsverwirklichung zu passivieren sind. Verbindlichkeiten sind in jenem Zeitpunkt zu erfassen, in dem die Belastung dem Grunde nach eintritt; die Fälligkeit oder eine bescheidmäßige Vorschreibung ist dafür unerheblich. Der VwGH verlangt für die Passivierung keine "Wartepflicht" bis zur Festsetzung, sofern Bestand und Höhe verlässlich bestimmbar sind. Das ist hier der Fall: Menge und Steuersatz sind bekannt, der Tatbestand (Abgabe als Treibstoff) ist verwirklicht. Die Passivierung der MÖSt-Verbindlichkeit im Jahresabschluss 2013 und der Abzug als Betriebsausgabe waren daher rechtmäßig.

Der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Rechnungen wurde zu Recht versagt. Infolgedessen ist die (nicht abziehbare) Umsatzsteuer ertragsteuerlich als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Damit war der aus der Vorsteuerkürzung resultierende Mehraufwand im Jahr 2013 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Betreffend Umsatzsteuer 2013:

Die Behauptung, die Umsatzsteuer sei im Strafverfahren bloß als "Anhängsel" zur Mineralölsteuer behandelt worden, ist schlichtweg falsch.

Nach der Judikatur des EuGH und des VwGH ist der Vorsteuerabzug jedenfalls zu versagen, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass er in ein Umsatzsteuerbetrugsmodell eingebunden war. Aus den vorliegenden Feststellungen und aus dem Spruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer von den Vorgängen Kenntnis hatte und in deren Durchführung eingebunden war.

Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen ist daher auch im Abgabenverfahren zu berücksichtigen. Sie entbindet das Gericht zwar nicht von eigener Beweiswürdigung, verpflichtet jedoch dazu, die tragenden Tatsachenfeststellungen des Strafurteils zu übernehmen. Dass eine Wiederaufnahme nach dem FinStrG theoretisch möglich wäre, ändert nichts daran, dass im gegenständlichen Verfahren die Feststellungen tragfähig und rechtsstaatlich überprüft sind. Ein Abgehen von der Bindungswirkung würde nicht zu einer sachgerechteren Lösung führen, sondern die Einheitlichkeit und Rechtssicherheit der Rechtsordnung in Frage stellen.

Die zentrale Voraussetzung ist erfüllt, unter der nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH der Vorsteuerabzug zwingend zu versagen ist. Die von der belangten Behörde erhobenen Tatsachen bestätigen dieses Ergebnis. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag daher an der abgabenrechtlichen Würdigung nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer erachtet die Judikatur zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile im Abgabenverfahren als verfassungswidrig. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten strafgerichtliche Urteile im Abgabenverfahren keine absolute Bindungswirkung, sondern allenfalls eine Indizwirkung hinsichtlich bestimmter Tatsachenfeststellungen. Das Bundesfinanzgericht hat stets eine eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen und kann von den Feststellungen des Strafgerichtes abweichen, sofern dies nachvollziehbar begründet wird.

Eine Verletzung des Art. 94 Abs. 1 B-VG liegt nicht vor, da die institutionelle Trennung von Justiz und Verwaltung unberührt bleibt und das Bundesfinanzgericht als unabhängiges Gericht entscheidet. Auch Art. 89 Abs. 2 B-VG wird nicht verletzt, weil die Gerichte an das Gesetz gebunden bleiben und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung lediglich eine Konkretisierung einfachgesetzlicher Normen darstellt. Schließlich ist auch Art. 135 Abs. 4 B-VG gewahrt, wonach die Verwaltungsgerichte an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sind, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen.

Die bestehende Judikatur dient somit der systematischen Einbettung in das Vorfragenrecht des § 116 BAO und trägt zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen bei, ohne die verfassungsrechtlich garantierte Eigenständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu beeinträchtigen.

Die Frage der Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile im Abgabenverfahren ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt. Hat ein Landesgericht über denselben Sachverhalt entschieden und eine rechtskräftige Verurteilung wegen Abgabenbetruges ausgesprochen, so entfaltet dieses Urteil Bindungswirkung für das Abgabenverfahren. Diese Bindung bezieht sich auf die Tatsachenfeststellungen, die für den Schuldspruch maßgeblich waren. Wurde etwa festgestellt, dass der Beschwerdeführer Scheinrechnungen verwendete, um unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend zu machen, so steht dieser Sachverhalt im Abgabenverfahren nicht mehr zur Disposition. Gleiches gilt für die subjektive Seite des Tatbestandes, also den Vorsatz des Täters, durch die Verwendung der Scheinbelege Abgaben zu hinterziehen.

Die Bindungswirkung erstreckt sich allerdings nicht auf die rechtliche Qualifikation im Abgabenrecht oder die konkrete Höhe der festzusetzenden Abgabe. Hier verbleibt die Kompetenz bei der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht. Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, auf Grundlage der durch das Strafurteil bindend festgestellten Tatsachen die richtige abgabenrechtliche Konsequenz zu ziehen. Damit ist etwa die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Vorschriften zu ermitteln, selbst wenn das Strafgericht diesen Aspekt nicht in derselben Detailtiefe geprüft hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen diese Bindungswirkung ausdrücklich hervorgehoben. So wurde etwa im Erkenntnis vom , 2007/16/0161, ausgeführt, dass die Abgabenbehörde an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtes gebunden ist. In gleicher Weise stellte der Gerichtshof im Erkenntnis vom , 2010/16/0169, und im Erkenntnis vom , Ro 2014/15/0023, klar, dass die Behörde die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils zu übernehmen hat und nicht berechtigt ist, diese in Zweifel zu ziehen oder eigene gegenteilige Tatsachenfeststellungen zu treffen.

Damit ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Abgabenbetruges nicht nur im Strafrecht ihre Wirkung entfaltet, sondern auch das Abgabenverfahren maßgeblich prägt. Der Beschwerdeführer kann in diesem Verfahren nicht neuerlich bestreiten, dass er Scheinrechnungen verwendet oder unberechtigt Vorsteuern geltend gemacht hat, da diese Punkte bereits durch das Strafurteil verbindlich festgestellt wurden. Die Aufgabe der Abgabenbehörde beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, die rechtlichen Konsequenzen aus den bindenden Tatsachen zu ziehen und die Höhe der verkürzten Abgabe nach den steuerrechtlichen Vorschriften festzusetzen.

Der Vorsteuerabzug ist nach der innerstaatlichen Rechtslage und dem Unionsrecht zu versagen, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass er durch den geltend gemachten Umsatz an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt war. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der Fassung des AbgSiG 2007 normiert ausdrücklich, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der Kenntnis von der Einbindung dieses Umsatzes in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder ein sonstiges Finanzvergehen hatte oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte haben müssen. Diese nationale Bestimmung setzt die Rechtsprechung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-439/04 und C-440/04 ("Kittel/Recolets"), C-131/13, C-163/13 und C-164/13 ("Italmoda") sowie C-430/19 ("SC C.F.") um, wonach es den Mitgliedstaaten unionsrechtlich zwingend geboten ist, den Vorsteuerabzug in Fällen von Beteiligung an einer betrügerischen Lieferkette zu versagen. Der Verwaltungsgerichtshof folgt dieser Linie konsequent und hat wiederholt ausgesprochen, dass der Vorsteuerabzug selbst dann zu verwehren ist, wenn die formellen Anforderungen an die Rechnung erfüllt erscheinen, aber nach den objektiven Umständen feststeht, dass der Steuerpflichtige von der Einbindung in einen Betrug wusste oder wissen musste (vgl. etwa ).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Strafgerichts rechtskräftig des Abgabenbetruges schuldig erkannt. Diese Verurteilung entfaltet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bindungswirkung für das Abgabenverfahren hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, die den Schuldspruch tragen (vgl. ). Damit ist für das Bundesfinanzgericht bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von der ***5*** ausgestellten Scheinrechnungen Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht hat und dabei vorsätzlich gehandelt hat. Hinzu treten die von der belangten Behörde erhobenen Feststellungen, wonach die ***5*** sämtliche typischen Merkmale einer Scheinfirma aufwies, wie falsche Sitzangaben im Firmenbuch, ein ungarischer Scheingeschäftsführer ohne Einfluss auf die Geschäftstätigkeit, fehlende branchenübliche Infrastruktur und eine abweichende Beschaffenheit der gelieferten Waren gegenüber den Rechnungsangaben. Der Beschwerdeführer hat gleichwohl die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in mehreren Voranmeldungszeiträumen und in der Jahreserklärung 2013 als Vorsteuer geltend gemacht.

Die Literatur stellt klar, dass das Wissen oder Wissenmüssen der zur Vertretung berechtigten oder faktisch handelnden Personen dem Unternehmer zuzurechnen ist (Ruppe/Achatz, UstG 5. Auflage, § 12 Rz 95). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Unternehmer nur dann auf sein Vorsteuerabzugsrecht berufen, wenn er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sich zu vergewissern, dass er nicht in eine betrügerische Struktur einbezogen ist ( "Netto Supermarkt"). Dies war hier ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit anderen Angeklagten selbst an der Hinterziehung mitgewirkt.

In Würdigung der objektiven Sachlage und der bindenden strafgerichtlichen Feststellungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst Vorsteuern aus Rechnungen einer Scheinfirma geltend gemacht hat.

Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers - etwa zur wirtschaftlichen Plausibilität des Geschäftsmodells oder zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs - vermögen daran nichts zu ändern. Es wurde ihm sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstraf- und Strafverfahren ausreichend Gelegenheit zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte eingeräumt. Eine unionsrechtliche Frage stellt sich nicht, ebenso wenig ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.

Da die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen durch die strafgerichtliche Verurteilung bestätigt und ergänzt werden, und die rechtliche Würdigung zutreffend erfolgt ist, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Revision:

Gegen eine Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt im Ergebnis der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ). Die Revision ist damit unzulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Bindungswirkung
Versagung von Vorsteuer
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105758.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAG-05108