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ASoK 8, August 2010, Seite 301

Krankenversicherungsbeiträge auch für Pensionen aus anderen EU-Staaten

Art. 5 i. V. m. Art. 23 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Änderung RZSV 2005 (avsv Nr. 69/2010 vom ); OÖGKK, EU: Beitrags-Gleichbehandlung, online abrufbar unter http://www.ooegkk.at/portal27/portal/ooegkkportal/channel_content/ cmsWindow? p_tabid=2&p_menuid=70140&action=2.

Seit ist die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Geltung. Nach dieser können bei Rentnern, deren Krankenbehandlung durch einen österreichischen Träger finanziert wird, auch von staatlichen Pensionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten Krankenversicherungsbeiträge (5,1 %) eingehoben werden. Die Krankenbehandlung geht jedenfalls dann zulasten eines österreichischen Krankenversicherungsträgers, wenn ein Pensionist in Österreich seinen Wohnort (Mittelpunkt der Lebensinteressen) hat und hier eine gesetzliche (Teil-)Pension erhält.

Im Gegenzug zu dieser Beitragseinhebung darf der für die Kostentragung nicht verantwortliche Mitgliedstaat keine Krankenversicherungsbeiträge für die aus diesem Staat bezogene Pension einbehalten.

Zur Umsetzung dieser Regelung ermitteln die Krankenversicherungsträger die betroffenen Personen, informieren diese über die bestehende Beitra...

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