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Örtliche Zuständigkeit für Feststellungsklagen nach § 54 Abs. 1 ASGG
• 1. § 4 Abs. 1 Z 1 ASGG regelt die örtliche Zuständigkeit in Arbeitsrechtssachen nicht abschließend. Die dort genannten Gerichtsstände treten grundsätzlich neben die in der JN vorgesehenen, also etwa auch neben den allgemeinen Gerichtsstand i. S. d. §§ 65 ff. JN.
• 2. Bei § 54 Abs. 1 ASGG steht unzweifelhaft der Gedanke des Testprozesses zwischen dem Arbeitgeber und den zuständigen Organen der Arbeitnehmerschaft im Vordergrund. Dem Betriebsrat soll es möglich sein, Verfahren selbst durchführen zu können, die im Interesse von mindestens drei Arbeitnehmern gelegen sind, von diesen aber nicht geführt werden, weil sie Nachteile – insb. die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses – befürchten.
• 3. Der Betriebsrat kann sich im Fall einer Klage gem. § 54 Abs. 1 ASGG auf den aktiven Gerichtsstand nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a ASGG nicht stützen. Der Wortlaut des Gesetzes („nach Wahl des Klägers“) geht nämlich im Fall des Zuständigkeitstatbestands nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a ASGG bei Einbeziehung der Klageführung gem. § 54 Abs. 1 ASGG in die in § 50 Abs. 1 genannten Streitigkeiten über den eindeutigen Gesetzeszweck hinaus. Bei einem großen Betrieb kann es durchaus vorkommen, dass die betroffenen Arbeitnehmer in einer Vielzahl unterschiedlicher Gerichtssprengel ihren Wohnsitz haben. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt...