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ASoK 6, Juni 2010, Seite 234

Vertrauensunwürdigkeit durch Verletzung von Informationspflichten

1. Unter den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit i. S. d. § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis bei objektiver Betrachtung den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass durch das Verhalten des Angestellten die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Dabei ist auf das Gesamtbild des Verhaltens des Angestellten abzustellen und es kann auch auf Verhaltensweisen außerhalb eines Dienstverhältnisses ankommen. Gerade für Arbeitnehmer in leitender Position gilt, dass Informationspflichtverletzungen Bedeutung für dieses Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestelltem zuzumessen ist.

2. Die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Entlassung dürfen nicht überspannt werden, sondern es ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls auf die Erfordernisse des Wirtschaftslebens und die Betriebsverhältnisse Bedacht zu nehmen. Als entscheidend wird auch angesehen, ob für den Angestellten das Verhalten des Dienstgebers gerechtfertigten Grund z...

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