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ASoK 6, Juni 2010, Seite 233

Keine Abgeltung von Wegzeiten bei „geteiltem Dienst“

Wegzeiten, die der Arbeitnehmer aufzuwenden hat, um von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte wieder zurück zu seiner Wohnung zu gelangen, gehören nicht zur Arbeitszeit. Sie sind der Freizeit des Arbeitnehmers zuzurechnen und nur bei entsprechender Vereinbarung zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Teil eines Zweiteiler-Dienstes Arbeitsunterbrechungen liegen, während derer der Arbeitnehmer eine bestimmte Wegstrecke zurückzulegen hat, um an den für die zweite Hälfte seines Dienstes vorgesehenen Anfahrtsort zu gelangen. – (§ 2 Abs. 1 Z 1 AZG; Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG)

„Beide Vorinstanzen haben sich grundsätzlich an den oben wiedergegebenen Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofs orientiert, nach denen die Wegzeiten zwischen geteilten Diensten nicht zum dienstlichen Aufgabengebiet zu zählen, sondern vielmehr der Freizeit des Arbeitnehmers zuzurechnen und daher den Wegzeiten zum und vom Arbeitsort gleichzusetzen seien. Sie sind diesen Entscheidungen aber – mit unterschiedlicher Begründung und in unterschiedlichem Umfang – hinsichtlich solcher Zweiteiler‑Dienste nicht gefolgt,...

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