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ASoK 6, Juni 2010, Seite 232

Relevanz der fehlenden beschlussmäßigen Zulassung nach § 40 Abs. 2 Z 4 ASGG

1. Nach § 40 Abs. 2 ASGG sind neben anderen konkret definierten Personengruppen zufolge dessen Z 4 alle geeigneten Personen zur Vertretung befugt, doch hat über deren Eignung der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden.

2. Es ist davon auszugehen, dass, wenn der nicht durch einen ausdrücklichen Beschluss nach § 40 Abs. 2 Z 4 ASGG zugelassene Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat, dieser Mangel saniert ist. – (§ 40 Abs. 2 Z 4 ASGG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am BG Gleisdorf.
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