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Relevanz der fehlenden beschlussmäßigen Zulassung nach § 40 Abs. 2 Z 4 ASGG
• 1. Nach § 40 Abs. 2 ASGG sind neben anderen konkret definierten Personengruppen zufolge dessen Z 4 alle geeigneten Personen zur Vertretung befugt, doch hat über deren Eignung der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden.
• 2. Es ist davon auszugehen, dass, wenn der nicht durch einen ausdrücklichen Beschluss nach § 40 Abs. 2 Z 4 ASGG zugelassene Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat, dieser Mangel saniert ist. – (§ 40 Abs. 2 Z 4 ASGG)
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