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Zulässigkeit einer Konventionalstrafe nach § 11 Abs. 3 AÜG
• 1. Zwischen der nach § 11 Abs. 3 AÜG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit einer Vereinbarung, die eine Konventionalstrafe vorsieht, und der Überprüfung der Konventionalstrafe auf ihre Billigkeit i. S. d. § 1336 ABGB muss unterschieden werden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vereinbarung ist auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses abzustellen. Nur wenn zum damaligen Zeitpunkt die Vereinbarung nach den in § 11 Abs. 3 AÜG genannten Kriterien eine unbillige Belastung der Arbeitskraft darstellte, kann die Vereinbarung als solche unzulässig sein. Umstände, die sich begrifflich erst durch die nachträgliche Entwicklung ergeben können – etwa die Höhe des im konkreten Fall durch das schuldhafte Verhalten der Arbeitskraft eintretenden Schadens –, könne nicht dazu führen, dass die Konventionalstrafe „unzulässig vereinbart wurde“; vielmehr sind sie erst bei der nachträglichen Überprüfung der Billigkeit einer zulässigerweise vereinbarten Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB zu berücksichtigen.
• 2. Bei der Prüfung nach § 11 Abs. 3 AÜG hat auch im Hinblick auf die Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe eine Abwägung der von der Vereinbarung berührten Interessen und auf deren Grundlage eine Beurteilung der Billigkeit der Belastung der überlassenen Arbeit...