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Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes – Härtefall
• 1. Das Kriterium der Unvorhersehbarkeit der (bloß geringfügigen) Überschreitung der Zuverdienstgrenze i. S. d. § 1 lit. a KBGG-Härtefälle-Verordnung ist dann gegeben, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte.
• 2. Der Standpunkt der beklagten Partei, wonach Überstunden in Form von Supplierstunden im Bereich der Lehrerschaft üblich und fester Bestandteil des Arbeitslebens seien, weshalb das Kriterium der Unvorhersehbarkeit nicht erfüllt sei, kann nicht geteilt werden, müsste doch ansonsten im Arbeitsleben etwa im Hinblick auf die aus der Treuepflicht erwachsende Pflicht zur Leistung honorierter Überstunden oder Mehrarbeitsstunden gem. §§ 7, 8, 19d Abs. 23 AZG praktisch jederzeit mit Mehreinkünften gerechnet werden, denen durch einen Verzicht auf das Karenzgeld Rechnung getragen werden müsste.
• 3. Damit würde aber das in § 1 lit. a KBGG-Härtefälle-Verordnung zur Einschränkung der Rückforderbarkeit enthaltene Kriterium der „Unvorhersehbarkeit“ der Überschreitung der Zuverdienstgrenze sinnentleert, wenn bei Erkennbarkeit eines jed...