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ASoK 6, Juni 2010, Seite 229

Befristete Dienstverhältnisse an Universitäten

1. Nach § 108 Abs. 1 UG 2002 ist auf Arbeitsverhältnisse zur Universität, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auch das AngG anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des OGH ist § 108 Abs. 1 UG 2002 dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der vom § 126 Abs. 4 UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrages, nämlich das VBG in der jeweiligen Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht, wegen seiner Spezialität den Anwendungsvorrang genießt. Für die nach dem Stichtag eintretenden neuen Bediensteten wird als Vertragsinhalt statisch auf das VBG verwiesen. Dieses stellt den zwingenden Mindeststandard dar, von dem – außer im Ausnahmefall des § 36 VBG – nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann. Ausgenommen davon sind gem. § 128 UG 2002 die Bestimmungen der §§ 4, 32 und 34 VBG.

2. Nach § 109 Abs. 1 UG 2002 sind Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrages auf höchstens sechs Jahre zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine mehrmali...

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