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Sacherfordernisse des Betriebsrats
• 1. Nach § 72 ArbVG sind dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben unter anderem Räumlichkeiten in einem der Größe des Betriebs und den Bedürfnissen des Betriebsrats anS. 229 gemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsratstätigkeiten abzustellen.
• 2. Die vom Betriebsinhaber nach § 72 ArbVG zur Verfügung zu stellenden Sacherfordernisse sind von den gem. § 73 ArbVG aus dem Betriebsratsfonds zu deckenden Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats zu unterscheiden.
• 3. Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan, das aufgrund von Beschlüssen handelt. Die Vertretung des Betriebsrats nach außen gegenüber dem Betriebsinhaber erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, wobei der Betriebsrat in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuss errichtet wurde, dessen Vorsitzenden beauftragen kann. Von der Vertretung des Betriebsrats nach außen zu unterscheiden ist allerdings die F...