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Ausdehnung der ASVG-Beitragshaftung
Art. 1 Z 8 und 9 des Ministerialentwurfs zum SRÄG 2010 vom , 168/ME, 24. GP.
Vertreter juristischer Personen haften insoweit für die Beiträge der vertretenen Gesellschaft, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Der VwGH hat dazu in einer Entscheidung des verstärkten Senats ausgesprochen, dass aufgrund der eingeschränkten gesetzlichen Normierung von Pflichten die Geltendmachung dieser Haftung auf einbehaltene, nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und auf Beitragsausfälle aufgrund schuldhafter Meldepflichtverletzungen eingeschränkt ist (). Damit haftet der Vertreter aber auch nicht für die von der Gesellschaft geschuldeten Verzugszinsen und Verwaltungskosten i. S. d § 83 ASVG, weil diese Forderungsteile nicht kausal mit einer schuldhaften Verletzung der angeführten Verpflichtungen des Vertreters zusammenhängen (vgl. z. B. ). Um diese Haftungseinschränkungen nicht wirksam werden zu lassen, ist im Entwurf zum SRÄG 2010 eine Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen an die abgabenrechtlichen Verantwortlichkeiten (§ 80 Abs. 1 BAO) vorgesehen: Vertreter von juristischen...