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Neuregelung der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Der Ministerialentwurf zu einem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010
Die Sozialversicherung kämpft bekanntlich seit längerer Zeit mit knapper finanzieller Ausstattung. Mögliche Auswege aus dieser angespannten Situation können nicht nur über leistungsrechtliche Modifikationen, sondern auch einnahmenseitig, insb. über das Beitragsrecht, gefunden werden.
Ob die Haftung der Auftraggeber/-innen im Baugewerbe (§§ 67a bis 67d ASVG) ein – durchschlagender – Erfolg ist, wird sich bald feststellen lassen. Mehrmals wurde auch schon eine Erweiterung der Unterstützungspflicht durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13a IESG) angedacht: Die finanziellen Mittel dazu wären vorhanden, wie die zuletzt angeordnete Abschöpfung dieses Fonds vor allem zur Finanzierung der Lehrlingsausbildungsprämie (§ 13e IESG) zeigt. Die politischen Überlegungen gehen aber auch in die Richtung, dass die persönliche Haftung der verantwortlichen Organe von Gesellschaften, die einen Ausfall an Sozialversicherungsbeiträgen zu verantworten haben, intensiviert werden soll.
Aktuell befindet sich ein Ministerialentwurf zu einem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 (168/ME, 24. GP) in parlamentarischer Behandlung. Darin wird durch eine ausdrückliche Verankerung der Pflichten von Organmitgliedern in einem neuen § 58 Abs. 5 ASVG, und zwar insb. z...