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ASoK 6, Juni 2010, Seite 210

Rechtsprechung zur Altersteilzeit

Insb. die Judikatur zu Urlaub und Krankenständen bei Blockmodellen ist für die Praxis bedeutend

Dr. Thomas Rauch

Seit besteht die Möglichkeit, die Förderung einer Altersteilzeitvereinbarung (§§ 27 und 28 AlVG) bei der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu beantragen. Zunächst muss der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der ein bestimmtes Alter überschritten hat (sowie die sonstigen Voraussetzungen des § 27 AlVG erfüllt), eine Teilzeitvereinbarung abschließen, wobei ein teilweiser Ausgleich der Entgeltreduktion erfolgt, die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe weiterzubezahlen sind und für den Fall des Anfalls einer Abfertigung alt die Berechnung auf der Basis der ursprünglichen Stundenanzahl zu vereinbaren ist. Nach Ablauf der Altersteilzeitvereinbarung sollte dem Arbeitnehmer der Antritt der Pension möglich sein.

Je nach dem Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit gelten unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen für die Förderung durch das AMS (bis , ab , ab ). Jene Änderungen, die das AlVG (§§ 27 und 28) und damit die Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Altersteilzeitgeld betreffen, beziehen sich nicht unmittelbar auf die privatrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Daher können arbeitsrechtliche Ansprüche des ...

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