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ASoK 5, Mai 2010, Seite 198

Bezahlte Mittagspause als Gegenstand einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG

1. Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruht auf privatrechtlichem Vertrag, der seit dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes am nicht mehr zum Bund, sondern zu den Österreichischen Bundesbahnen bzw. seit der Umstrukturierung durch das Bundesbahnstrukturgesetz 2003 zu einem von deren Rechtsnachfolgern besteht. Die verschiedenen Dienstvorschriften, wie etwa Dienst-, Besoldungs- oder Disziplinarordnungen, stellen nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen Vertragsschablonen dar, die mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages rechtlich wirksam werden.

2. Bei der Dienstanweisung 23701-1-1996 handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und damaliger Belegschaftsvertretung, welche gem. dem am in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 4 Z 4 Bundesbahnstrukturgesetz 2003 zur echten Betriebsvereinbarung wurde. Eine Regelung, wonach den Arbeitnehmern in den Dienststunden Gelegenheit zum Einnehmen des Mittagessens im zeitlich unumgänglich notwendigen Ausmaß zu geben sei, kann in einer Betriebsvereinbarung gem. § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG geregelt werden. Die Dienstanweisung 23701-1-1996 ist in ihrer Gesamtheit durch die Rahmenbetriebsvereinbarung vom abgelöst worden.

3. Ist die Dienstanweisung ...

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