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ASoK 5, Mai 2010, Seite 197

Anwendungsbereich des Mindestlohntarifes für soziale Dienste

1. Mindestlohntarife sind als Verordnungen nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. Einem Mindestlohntarif darf daher bei der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Normgebers hervorleuchtet. Die Normadressaten, denen nur der Text der Norm zur Verfügung steht, müssen (und können) sich darauf verlassen, dass die Absicht des Normgebers im kundgemachten Text Niederschlag gefunden hat.

2. „Soziale Dienste“ sind Teil der Daseinsvorsorge. Im Unterschied zu anderen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wenden sich soziale Dienste an Menschen mit im Regelfall komplexen sozialen Bedürfnissen. Soziale Dienste dienen primär der Vermittlung bzw. Verbesserung soziokultureller Teilhabe. Soziale Dienstleistungen bestehen aus stationären, mobilen und ambulanten Beratungs-, Betreuungs- und Pflegeleistungen. Diese Leistungen unterstützen einzelne Personen dabei, selbständig soziale Lebenslagen zu bewältigen, wirken sohin kompensierend i. S. eines sozialen Risikoausgleichs, aber auch präventiv.

3. Klassische Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen, wie etwa der Betrieb eines fre...

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