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ASoK 5, Mai 2010, Seite 197

Pensionszusage – Widerrufsvorbehalt

1. Die Betriebspension, auch wenn diese erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrag. Sie ist ein angespartes, thesauriertes Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistungen, um unter anderem auch eine Betriebspension zu erhalten.

2. Aus § 915 ABGB folgt, dass jedenfalls die Vereinbarung eines Widerrufs, also die Möglichkeit, einen Anspruch des Arbeitnehmers nachträglich wieder zu beseitigen, zu kürzen oder auszusetzen, auch für die nicht dem BPG zu unterstellenden „Altvereinbarungen“ so formuliert sein muss, dass der Arbeitnehmer keine Zweifel darüber haben kann, unter welchen konkreten Umständen der Arbeitgeber zu welchem dieser Maßnahmen berechtigt ist.

3. Eine Formulierung „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel“ mit Bezugnahme auf die „Gewährung“ des Zuschusses wird schon im Hinblick auf die im selben Regelungszusammenhang stehenden und diesfalls einde...

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