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Arbeitskräfteüberlassung ins Baugewerbe von Deutschland nach Österreich
§ 1b des deutschen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verbietet die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbe). Der OGH hat in der angeführten Entscheidung klargestellt, dass dieses Verbot nur territorial beschränkt – also für Überlassungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. für Überlassungen aus dem Ausland nach Deutschland – gelten und bei einer Überlassung von Deutschland nach Österreich keine Wirkung entfalten kann.