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ASoK 5, Mai 2010, Seite 194

Anwendung des BMSVG bei Entsendungsfällen

Frage 156.1 des Fragen-Antworten-Protokolls zum BMSVG.

Bei grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern gelten nach Art. 6 EVÜ bzw. Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 die Arbeitsrechtsvorschriften des Staates der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung, wobei dieser nicht wechselt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. Bei einer Arbeitskräfteüberlassung vom Ausland nach Österreich (Inboundfall) gilt daher grundsätzlich (weiterhin) das ausländische Arbeitsvertragsstatut (wobei natürlich die inländischen Eingriffsnormen Beachtung finden müssen). Zwar haben die Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, davon abweichend ausdrücklich die Geltung einer anderen Rechtsordnung (z. B. die Geltung österreichischen Rechts) zu vereinbaren (also das an sich anzuwendende Arbeitsrecht „abzuwählen“). Da das BMSVG aber der privatautonomen Gestaltung entzogen ist, ist es nur anzuwenden, wenn zwingend österreichisches Recht gilt. Das BMSVG gilt daher im dargestellten Inboundfall nicht.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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