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ASoK 5, Mai 2010, Seite 193

Keine Pflichtversicherung bei ausländischem Dienstort

2007/08/0013.

Der VwGH hat in dieser Entscheidung, bei der es um einen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer ging, der von einem österreichischen Unternehmen im Irak als Bau- und Projektleiter eingesetzt wurde, einige interessante Aussagen zur inländischen Anknüpfung und zur Entsendebestimmung im ASVG getroffen:

  • Hinsichtlich der Frage, ob eine Beschäftigung bzw. ein Beschäftigungsort im Inland vorliegt, kommt eine örtliche Aufspaltung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht. Entscheidend ist, ob die Beschäftigung ihrem Schwerpunkt nach in Österreich entfaltet wird oder eben nicht, wobei dies in erster Linie nach dem Dienstvertrag zu beurteilen ist. Die Regelung des § 30 Abs. 2 ASVG, wonach dann, wenn eine Beschäftigung an verschiedenen Orten, aber von einer festen Arbeitsstätte aus ausgeübt wird, diese feste Arbeitsstätte den Beschäftigungsort darstellt, ist nur dann anwendbar, wenn der Dienstnehmer tatsächlich dort überwiegend tätig wird.

  • Die Anwendung der Entsendebestimmung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Inland behält. Die Dichte der Inlandsbeziehung kann sich dabei aus einer der Auslandsbeschäftigung vor- oder nachgelagerten...

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