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Berufsausbildungsgesetz – Modifikation der integrativen Berufsausbildung
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (627 BlgNR 24. GP), hat im Wesentlichen folgende Hauptgesichtspunkte:
Integrative Berufsausbildung
Wechsel in die integrative Berufsausbildung
Bisher bestand Unklarheit, ob ein Vermittlungsversuch des AMS auch im Fall eines Wechsels des Jugendlichen von einem regulären Lehrverhältnis in die integrative Berufsausbildung (d. h. bei unmittelbarer Fortsetzung der Ausbildung) Voraussetzung für die Begründung eines Lehr- bzw. Ausbildungsvertrages für die integrative Berufsausbildung ist. Mit § 8b Abs. 5 letzter Satz BAG soll klargestellt werden, dass in einem solchen Fall „kein Vermittlungsversuch durch das Arbeitsmarktservice erforderlich“ ist, weil bei unmittelbarer Fortsetzung der Ausbildung eine vorangegangene Vermittlung in ein reguläres Lehrverhältnis (dieses besteht bereits) nicht möglich ist.
Durch § 8b Abs. 11 letzter Satz BAG soll hinsichtlich der Zuordnung von Personen zur Zielgruppe gem. § 8b Abs. 4 Z 4 BAG i. d. g. F. die inhaltliche Voraussetzung (Annahme, dass die in Frage kommende Person aus ausschließlich in ihrer Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine reguläre Lehrstelle findet) dahin gehend modifiziert werden,...