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ASoK 5, Mai 2010, Seite 169

Sachliche Rechtfertigung von Altersgrenzen

EuGH akzeptiert Höchstaltersgrenzen bei Feuerwehr und Vertragszahnärzten

Mag. Andreas Gerhartl

Der EuGH erklärte in zwei Entscheidungen Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Feuerwehrdienst und für die Ausübung der Tätigkeit von Vertragszahnärzten als mit dem Gemeinschaftsrecht kompatibel. Obwohl beide Entscheidungen die deutsche Rechtslage betreffen, sind die Begründung und die Argumentation des EuGH auch für Österreich von Interesse, etwa für die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung im Polizei- oder Rettungsdienst.

Rechtssache Wolf

Sachverhalt und Rechtsfrage

Herr Wolf (Jahrgang 1976) bewarb sich bei der Stadt Frankfurt am Main um eine Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Diese Bewerbung wurde wegen Überschreitung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung festgelegten Altersgrenze von 30 Jahren abgelehnt, woraufhin Herr Wolf Schadenersatzansprüche geltend machte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main setzte das Verfahren aus und wollte vom EuGH wissen, welcher Gestaltungsspielraum dem nationalen Gesetzgeber bei der Festlegung, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine durch das Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung sind, zukommt. Insb. wurde gefragt, ob es s...

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