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ASoK 4, April 2010, Seite 159

Keine Anfechtung der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson

1. Die nicht vorgesehene Anfechtung der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson in § 22a BEinstG stellt keine planwidrige Gesetzeslücke dar. Eine analoge Anwendung des § 59 ArbVG kommt daher nicht in Betracht.

2. Der Gleichheitsgrundssatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Dem einfachen Gesetzgeber ist es jedoch durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. Der in Art. 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind.

3. Die Wahl des Zentraljugendvertrauensrats ist schon aufgrund der typischerweise höheren Anzahl von aktiv und passiv Wahlberechtigten fehleranfälliger als die Wahl einer einzigen Zentralbehindertenvertrauensperson. Es erscheint daher nicht unsachlich und schon gar nicht willkürlich, wenn der Ges...

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