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ASoK 4, April 2010, Seite 158

Integritätsabgeltung – fehlende Unterweisung gem. § 14 ASchG durch einen Werkauftraggeber?

1. Primäre Anspruchsvoraussetzung der Integritätsabgeltung ist die Verursachung des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 213a Abs. 1 ASVG) im Rahmen des vom Arbeitgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereichs. Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet, und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind – unfallversicherungsrechtlich und nicht haftungsrechtlich betrachtet – im weiteren Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Für die Begründung des Anspruchs auf Integritätsabgeltung kommt es demnach nicht darauf an, dass nachgewiesen wird, welche bestimmten Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung zum Begriff der groben Fahrlässigkeit reicht das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die für den Arbeitgeber erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Im Wesentlichen is...

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