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ASoK 4, April 2010, Seite 157

Begünstigte Besteuerung von Abfertigungen

RV/0896-W/06; , RV/0625-G/06.

Der UFS hat in den angeführten Entscheidungen die Steuerbegünstigung für Abfertigungen bei formeller Beendigung eines Dienstverhältnisses, das in unmittelbarer Folge fortgesetzt wurde, nicht zugestanden. Zwar wurden in beiden Rechtsprechungsfällen die in den LStR 2002 in Rz. 1070 und 1070a geforderten Kriterien (mindestens 25%ige Gehaltskürzung, Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse, Endabrechnung beendigungskausaler Ansprüche) eingehalten. Das Besondere an den vom UFS behandelten Sachverhalten lag aber darin, dass im ersten Fall die Bezüge einige Monate vor der Beendigung des Dienstverhältnisses ohne nähere Begründung angehoben wurden, im zweiten Fall lag nur eine kurzfristige Herabsetzung der Bezüge vor. Vor diesem Hintergrund erscheinen die UFS-Entscheidungen im Ergebnis verständlich. Interessanter sind aber die Entscheidungsbegründungen (die angesichts der besonderen Sachverhalte nicht notwendig gewesen wären):

Dabei stellt der UFS nämlich die Ausführungen in Rz. 1070 und 1070a der LStR 2002 zur „Änderungskündigung“ (i. S. d. steuerlichen Diktion) generell in Frage, weil diese seiner Ansicht nach dem sozialpolitischen Zweck der Steuerbegünstigung für A...

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