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Steuerliche Behandlung von gemischt veranlassten Reisen
Bei einer gemischt veranlassten Reise (das ist eine Reise, die sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dient) ist eine Aufteilung der Aufwendungen für Hin- und Rückreise in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung zulässig, wenn ein beruflicher Anteil abgrenzbar und nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Der UFS folgt hier nicht der bisherigen VwGH-Rechtsprechung, sondern der neueren BFH-Judikatur (BFH , GrS 1/06), in der vom generellen Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen abgegangen wird.