OGH 05.11.1997, 9Ob167/97t
Rechtssätze
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Norm | ABGB §1489 IIA |
RS0034524 | Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können. |
Normen | |
RS0044088 | Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden. |
Normen | |
RS0034335 | Kann der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre. |
Normen | |
RS0011676 | Berufung auf die Gutgläubigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft hinsichtlich Freiheit von Dienstbarkeiten ist nur möglich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen. |
Normen | |
RS0018508 | Die Vereinbarung der Lastenfreiheit erstreckt sich auf die Freiheit von bücherlichen Rechten, nicht aber auf offenkundige Dienstbarkeiten. |
Normen | ABGB §1489 IIB FristenG §1 |
RS0034440 | Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt schon bei Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns. |
Norm | ABGB §933 II |
RS0018956 | Die Frist des § 933 ABGB beginnt erst mit dem Tag zu laufen, an welchem Ansprüche gegen den Gewährleistungskläger geltend gemacht werden. |
Norm | ABGB §933 II |
RS0027844 | Die Frist für Rechtsmängel beginnt nicht (erst) mit der Geltendmachung des Anspruches eines Dritten, sondern mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Egon B*****, Programmierer, ***** vertreten durch Dr.Ernst Hagen und Dr.Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Wolfgang W*****, technischer Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, und des Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Dr.Gerhard H*****, öffentlicher Notar, ***** wegen S 60.000,- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 60/97z-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht nicht im Gegensatz zur zitierten, in NZ 1995, 129 veröffentlichten Rechtsprechung. In völliger Übereinstimmung mit dieser Judikatur geht nämlich auch das Berufungsgericht davon aus, daß die Zusage des Freiseins von Servituten selbst dann, wenn diese offenkundig sind, zur Gewährleistung verpflichtet. Davon zu unterschieden ist die Frage, ab wann ein Rechtsmangel erkennbar und somit die 3-Jahresfrist des § 933 Abs 1 ABGB für dessen Geltendmachung in Gang gesetzt wird (SZ 66/129). Zutreffend gelangte das Berufungsgericht zur Auffassung, daß hiebei nicht die ernstliche Geltendmachung des Drittanspruchs, sondern der Umstand entscheidend ist, ob eine ernsthafte Prüfung den Fehler erkennen läßt (ecolex 1992, 628). Ob und wann eine solche Prüfung angezeigt und die Erkennbarkeit eines Rechtsmangels gegeben ist, läßt sich jedoch nur anhand des Einzelfalls beurteilen. Daß dem Berufungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wurde nicht aufgezeigt, sodaß es an den Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof mangelt (RIS-Justiz RS0044088).
Die - frühestens mit Eintritt des Schadens einsetzende (EvBl 1994/109) - Verjährung von Schadenersatzansprüchen wird in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens - und damit der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Schädigers (- beim Schaden aus Vertragsverletzung unzweifelhaft der Vertragspartner -) soweit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. Wenn der Geschädigte jedoch diese, für die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen könnte. Gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (dazu grundlegend, mit zahlreichen weiteren Nachweisen: SZ 63/37). Da hiebei immer auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (RZ 1979/27, SZ 63/67), entzieht sich auch hier die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dem ein Verstoß gegen die vorgenannten Grundsätze nicht vorgeworfen werden kann, der Überprüfung durch das Revisionsgericht.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00167.97T.1105.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAG-04017