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ASoK 4, April 2010, Seite 151

Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)

Allgemeines

Mit dieser Regierungsvorlage (612 BlgNR 24. GP) soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden. Das Konkursverfahren soll erhalten bleiben und statt des Ausgleichsverfahrens das Sanierungsverfahren vorgesehen werden. Die Verfahrensregelungen sollen – mit einigen Sonderbestimmungen für die Eigenverwaltung – für das Sanierungs- als auch das Konkursverfahren gelten. Als Folge soll die Ausgleichsordnung aufgehoben und die Konkursordnung in Insolvenzordnung (IO) umbenannt werden.

Das Insolvenzverfahren soll dann als Sanierungsverfahren bezeichnet werden, wenn der Schuldner entweder zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder spätestens bis zur Eröffnung einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt und dieser nicht zugleich mit der Insolvenzeröffnung zurückgewiesen wird (§ 167 IO). Wird im Sanierungsplan (vormals Zwangsausgleich) eine Quote von zumindest 30 % angeboten und ist das Verfahren qualifiziert vorbereitet, soll der Schuldner die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters erhalten („Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung“). Die näheren Regelungen finden sich in den §§ 169 ff. IO. Liegen die Voraussetzungen für ein Sanierungsverfahren nicht vor, soll das Insolvenzverfahren Konku...

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