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Abfertigung „alt“ nicht Teil des Altersteilzeitgeldes
Aus § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und dem darin enthaltenen Verweis auf die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG zeigt sich, dass § 27 AlVG und somit auch dessen Abs. 4 vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgehen. Gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG umfasst der Entgeltbegriff des § 49 ASVG nicht die Abfertigung. Sie ist somit auch nicht Teil der Beitragsgrundlage oder der Höchstbeitragsgrundlage. Auch in § 27 Abs. 4 AlVG, der die Höhe der Ansprüche auf Altersteilzeitgeld regelt, werden die Begriffe „Entgelt “ und „Lohnausgleich“ verwendet, und diese Bestimmung stellt ebenfalls auf die Höchstbeitragsgrundlage ab. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Abfertigung von den Begriffen „Lohnausgleich“ bzw. „Entgelt “ i. S. d. § 27 Abs. 4 AlVG nicht umfasst ist. Dieses Ergebnis wird auch durch § 27 Abs. 2 AlVG gestützt, worin der Lohnausgleich der Verpflichtung zur Leistung der vollen Abfertigung gegenübergestellt wird ( 2007/08/0079).