Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 4, April 2010, Seite 122

Keine Aufrechnung einer Konventionalstrafe mit Entgeltansprüchen

Entscheidungsanmerkung zu

Dr. Ingrid Korenjak

Das angeführte Urteil des OGH befasst sich mit der Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, die vereinbarte Konventionalstrafe mit Ansprüchen des Arbeitnehmers aufzurechnen. Der OGH verneinte die Aufrechnung, weil die Konventionalstrafe als nicht im rechtlichen Zusammenhang stehende Gegenforderung angesehen werden könne.

Aus dem Sachverhalt

Die Klägerin war als Zimmermädchen in einem Hotelbetrieb beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch unberechtigten vorzeitigen Austritt der Klägerin. Im Arbeitsvertrag wurde eine Konventionalstrafe in Höhe eines Monatsbruttolohnes für den Fall vereinbart, dass die Arbeitnehmerin ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Im Dienstvertrag wurde festgehalten, dass die Konventionalstrafe bei der Endabrechnung abgezogen werden kann. Der beklagte Arbeitgeber rechnete daraufhin die Konventionalstrafenforderung gegen den der Klägerin zustehenden Monatslohn auf. Die Klägerin wendete ein, dass gem. § 293 Abs. 3 Fall 2 EO die Aufrechnung unzulässig sei, weil ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Entgeltansprüchen der Klägerin und der Schadenersatzforderung des Beklagten nicht bestehe.

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung des Monatslohnes gerichteten Kl...

Daten werden geladen...