Haftung bei Immobilien
1. Aufl. 2025
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S. 159VI. Haftung des Sachverständigen
1. Allgemeines zum Haftungsmaßstab eines Sachverständigen
Sachverständige sind Personen, welche über Fachkenntnisse und Wissen in einem bestimmten Fachgebiet verfügen. In der Regel werden Sachverständige von Gerichten oder Behörden, aber auch von Privatpersonen damit beauftragt, ihr Fachgebiet betreffende technische bzw fachliche Fragen zu klären. Aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten normiert § 1299 ABGB einen erhöhten Haftungsmaßstab für Sachverständige. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, „Sachverständiger“ im alltäglichen Sinn oder gar ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zu sein. Vielmehr sind von diesem Haftungsmaßstab sämtliche Personen erfasst, die sich zu einem Beruf bzw Tätigkeiten aufgrund besonderer Fähigkeiten bekennen. Dazu zählen unter anderem Architekten, Baumeister, Immobilienmakler und Rechtsanwälte. Das nachstehende Kapitel soll einen Überblick über die Sachverständigenhaftung im Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien geben.
1.1. Haftungsmaßstab nach § 1299 ABGB
Der allgemeine schadenersatzrechtliche Sorgfaltsmaßstab nach § 1297 ABGB stellt auf die Kenntnisse eines ordentlichen und verständigen Durchschnittsmenschen ab. Demzufolg...